Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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tung und Führung einfach und zuverlässig möglich ist. Es kann zudem nicht sein, dass die Einrichtung und Führung des Katasters gegenüber dem bisherigen System der Dateneinholung bei den Gemeinden zu Mehrkosten für den Haus- und 2 Grundeigentümer führt. Wir sind der Auffassung, dass das Haus- und Grundeigentum in finanzieller Hinsicht bereits bis an die Grenzen des Zumutbaren belastet ist und bekämpfen deshalb die vorherrschende Tendenz, die Haus- und Grundeigentümer mit immer weiteren Abgaben und Steuern zu belasten.
2. Datenschutz und Internet
∑ heutige Regelung wird begrüsst; Sollen bestimmte Geobasisdaten des Bundesrechts auf dem Internet publiziert werden (Art. 13 Abs. 4 des Entwurfs), ist nochmals zu betonen, dass für eine Veröffentlichung im Internet nur Daten in Frage kommen, bei denen kein Missbrauch durch potentielle Einbrecher oder Terroristen zu befürchten ist
3. Unterstützung- und Duldungspflichten
∑ müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht zu einer Aushöhlung der Eigentümerrechte führen. Wir vermissen im Gesetzesentwurf eine Beschränkung des Zutrittsrechtes auf private Grundstücke/in private Gebäudes bzw. des Anbringens von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden auf das absolut Notwendige. Zudem ist die Verpflichtung der an Grund und Boden berechtigten Personen, Amtspersonen und beauftragten Personen auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Einsicht in private und amtliche Daten und Unterlagen zu gewähren im Gesetzesentwurf zu wenig deutlich eingegrenzt (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d des Entwurfs). In der Botschaft des BR -> Art. 20 Abs.1 Bst. d erlaubt es den Amtspersonen Einsicht in private Unterlagen zu nehmen, soweit dies zum kostengünstigen Erheben von Geobasisdaten notwendig sei (S. 46). Ein Hinweis im Gesetzestext auf diese sinnvolle Einschränkung ist nun aber unterblieben. Wir fordern daher zumindest eine entsprechende Bestimmung in der GeoIV -> 10. Abschnitt [neu] Unterstützungs- und Duldungspflichten, Art. 39 [neu] -> neue Formulierung (s. Beilage GeoIV)
KKGEO GeoIV: -> ungelöst ist die rechtliche Situation von abgeleiteten Daten. Wie
lange besteht noch ein Urheberrecht aus der AV oder dem Landeskartenwerk wenn Daten auf der Basis dieser Werke erfasst wurden. Diese Frage ist im Abschnitt 9 Zugang und Nutzen von grosser Bedeutung.
Bemerkungen zu GeoIV, GeoNV, TGeoIV
Silver Hesse (Privat- ∑ gleiche Bemerkungen wie HSR
person)
LU ∑ s. Beilage VAV
Geonames.org ∑ s. Eingabe
c/o Marc Wick (Privatperson)
FSU ∑ verweist auf die Stellungnahmen von KPK und sia
A.Rh ∑ stützt im Wesentlichen die Anmerkungen der SOGI
∑ Bemerkungen zu GeoIV und TGeoIV (s. Beilagen)
VSGP Antrag:
∑ die bestehenden Weisungen '48 betreffend Schreibweise der Lokalnamen der AV seien beizubehalten;