Bericht uebrige Verordnungen AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 8 Seiten

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Ausländerausweis in Kreditkartenform wird nicht mehr erschöpfend über die "fremdenpolizeiliche" Rechtslage Auskunft geben können (vgl. dagegen Art. 13 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum ANAG).

Der neue Ausländerausweis enthält nur noch wenige Informationen. Er dient im Grundsatz nur noch dazu, den Nachweis zu erbringen, dass der Ausweisträger eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz besitzt oder einmal besass. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks oder ein Kantonswechsel soll beispielsweise nicht in jedem Fall dazu führen, dass während der Gültigkeitsdauer des alten Ausweises ein neuer Ausweis erstellt wird. In Zukunft wird klarer zwischen Ausweis- und Bewilligungsgebühr unterschieden werden müssen.

Der dritte Abschnitt der Verordnung befasst sich mit den Eidgenössischen Gebühren. Künftig soll darauf verzichtet werden, für die arbeitsmarktliche Zustimmung (vgl. Art. 83 VZAE) zu einer Kurzaufenthalts- oder Jahresaufenthaltsbewilligung einen festen Gebührenansatz vorzusehen. Hier hat sich gezeigt, dass die Behandlung der entsprechenden Gesuche einen sehr unterschiedlichen Arbeitsaufwand verursacht. Es rechtfertigt sich daher, die Gebühr für diese Verfügungen nach Zeitaufwand zu bemessen (Art. 4). Die neue Gebührenbemessung betrifft in erster Linie Drittstaatsangehörige. Angehörige der alten EG- und der EFTA-Mitgliedstaaten sind davon nicht betroffen, weil sie keine arbeitsmarktlichen Zustimmungen mehr benötigen. Während der Übergangsperiode bis 2011 findet für die Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten diese Vorschrift aber Anwendung, da für sie eine besondere Übergangsregelung gilt. Sie benötigen für die erstmalige Zulassung zum Arbeitsmarkt weiterhin eine arbeitsmarktliche Zustimmungsverfügung (Art. 10 Abs. 2a Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681).

Im vierten Abschnitt werden die Visumgebühren geregelt. Hier hat sich gezeigt, dass die bisher in der Gebührenverordnung ANAG vorgesehenen Visumgebühren unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zu tief angesetzt sind. Entsprechend werden diese Gebühren angehoben. Neu wird für einen von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeiteten Visumantrag eine Gebühr von 95 Franken verlangt. Die Kosten für die weiteren Visa werden im gleichen Verhältnis angehoben. Das Schengen-Assoziierungsabkommen sieht in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Gebühr von 95 Franken vor. Verzichtet wird sodann auf die bisherige abschliessende Aufzählung der Messen, für welche das Visum gebührenfrei ausgestellt wird. Das BFM wird im Einzelfall festlegen, welche Messen die in der Verordnung umschriebenen Kriterien erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Bst. h).

Mit der Inkraftsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen ist auch die Gebührenverordnung AuG anzupassen (vgl. Art. 14 und den Anhang; Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen). Es wird in Übereinstimmung mit dem Schengen-Besitzstand festgelegt, dass für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch eine Gebühr von 95 Franken erhoben wird (vgl. dazu ABl C 326 vom 22.12.2005, S. 89). Bei der gebührenfreien Visumerteilung (vgl. Art. 13 Abs. 1 im Anhang) wird ergänzt, dass Kinder unter 6 Jahren von der Visumgebühr befreit werden (Bst. a). Auch Schülern, Studenten, postgraduierten Studenten und begleitenden Lehrern im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken wird das Visum gebührenfrei erteilt (Bst. d). In Anwendung der Empfehlung 2005/761/EG16 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen, gilt das Gleiche für Forscher aus Drittstaaten.

16 ABl L 289 vom 3.11.2005, S. 23