Bericht uebrige Verordnungen AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 8 Seiten

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4. Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich

4.1 Einleitung

Diese Verordnung wird einerseits an die Bestimmungen des AuG und im Rahmen einer Koordinationsbestimmung auch an die Schengenvorschriften angepasst. Es handelt sich um technische Anpassungen.

Die Systeme AUPER und ZAR − d.h. die vom Bundesamt für Migration hauptsächlich benutzten beiden Datenbanken − werden durch ein einziges Informationssystem, das System ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem), ersetzt. Dieses System wird die zuständigen Behörden beim Vollzug des Ausländer- und des Asylrechts unterstützen.

Die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)1 vom 12. April 2006, in Kraft getreten am 29. Mai 2006, regelt grundsätzlich Zweck, Verwaltung und Betrieb dieses Systems, die unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen und datensicherheitsrechtlichen Bestimmungen. Diese Verordnung stützt sich auf das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)2. Aus technischen Gründen konnte ZEMIS noch nicht in Betrieb gesetzt werden; vorgesehen war ursprünglich der 29. Mai 2006. Deshalb sind nach Artikel 25 Absatz 1 ZEMIS-Verordnung die gesetzlichen Bestimmungen über die Systeme AUPER und ZAR weiterhin in Kraft. Artikel 25 Absatz 2 ZEMIS-Verordnung sieht vor, dass die Systeme AUPER und ZAR spätestens am 30. November 2006 ausser Betrieb zu setzen sind. Diese Bestimmung beruhte auf dem Postulat, dass das System ZEMIS am 29. Mai 2006 in Betrieb gesetzt würde. Da jedoch, wie erwähnt, die beiden Systeme ZAR und AU-PER immer noch in Betrieb stehen, konnte der vorgegebene Zeitpunkt für deren Ausserbetriebsetzung nicht eingehalten werden. Da noch keine Informationen für den genauen Zeitpunkt der Inbetriebnahme von ZEMIS vorliegen (vermutlich im Lauf der zweiten Jahreshälfte 2007), wäre eine Änderung von Artikel 25 Absatz 2 im jetzigen Stadium des Verfahrens verfrüht; es bestünde die Gefahr, dass erneut eine Bestimmung erlassen würde, die dann in der Praxis nicht eingehalten werden könnte. Deshalb wird diese Änderung nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens geprüft werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Ausländer- und des Asylbereichs gegenwärtig im ANAG3, im AsylG4, im Bürgerrechtsgesetz5 und in deren zugehörigen Vollzugsverordnungen enthalten sind. Sie wurden im AuG6 und der Teilrevision AsylG wiederaufgenommen und angepasst und werden im Rahmen der Vollzugsverordnungen (VZAE7 und VEA8, Asylverordnung 39) näher ausgeführt werden.

1 SR 142.513

2 SR 142.51

3 SR 142.20

4 SR 142.31

5 SR 142.0

6 AS...., SR.....

7 AS...., SR...

8 AS...., SR....

9 SR 142.314