Bericht uebrige Verordnungen AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 8 Seiten
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Art. 19 Abs. 1
Diese Bestimmung regelt die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, und verweist hierfür auf die einschlägigen Bestimmungen im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)11 und im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)12.
Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens müssen bei jeder Bearbeitung von Personendaten die Anforderungen der Verordnung 95/46/EG über den Datenschutz beachtet werden. Aus Gründen der Transparenz und der Lesbarkeit wurde mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200413 im AuG eine Abteilung für die Datenschutzbestimmungen (Kap. 14bis Art. 111a - 111h) geschaffen, die indessen nur auf Datenbearbeitungen im Rahmen des Visumverfahrens sowie im Zusammenhang mit der Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Transportunternehmen anwendbar sind.
Die Verweise auf die Informationspflicht im Zusammenhang mit der Erhebung von Personendaten (Art. 111e AuG), auf das Auskunftsrecht (Art. 111f AuG) und auf die Verweigerung oder Einschränkung von Informationspflicht und Auskunftsrecht (Art. 111g) müssen, soweit diese Rechte bei der Datenbearbeitung im erwähnten Rahmen anwendbar sind, in Artikel 19 Absatz 1 eingefügt werden.
5. Gebührenverordnung zum AuG
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2005 – zusammen mit Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) – die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGV) in Kraft gesetzt. Diese bilden die Grundlage für die einheitliche Neuregelung des Gebührenwesens in der Bundesverwaltung. Die AllgGV regelt einheitlich die Grundsätze der Gebührenerhebung, die Ausnahmen von der Gebührenpflicht, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Gebührentarife in den Spezialerlassen sowie das Verfahren des Gebühreninkassos.
Aufgrund der Anwendbarkeit der AllgGV werden in der Gebührenverordnung AuG noch folgende Sachverhalte geregelt:
Im ersten Abschnitt (Art. 1 Geltungsbereich, Art. 2 Verweis auf die Anwendbarkeit der AllgGV, Art. 3 Gebührenpflicht, Art. 4 Gebührenbemessung, Art. 5 Gebührenzuschlag, Art. 6 Inkasso, Art. 7 kantonale Gebühren) werden die allgemeinen Bestimmungen geregelt. Hier ist insbesondere auf Artikel 4 hinzuweisen, demzufolge der Stundenansatz für Verfügungen ohne festen Gebührenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 100 - 250 Franken beträgt. Neu wird in Artikel 5 vorgesehen, dass ein Gebührenzuschlag auch für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder bei besonderer Schwierigkeit erhoben werden kann. Artikel 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Bundesamt für Migration in zahlreichen Fällen Verfügungen getroffen werden, die sich an im Ausland lebende Personen richten. In diesen Fällen lässt sich insbesondere ein vorgängiges Inkasso rechtfertigen.
Im zweiten Abschnitt werden die kantonalen Höchstgebühren geregelt. Bei der letzten Anpassung dieser Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einführung des Freizügigkeitsabkommens erfolgte, wurden einheitliche Gebührenansätze für alle Ausländerinnen und Ausländer eingeführt, und es wurde darauf verzichtet, für EG-/EFTA-Angehörige und Drittstaatsangehörige unterschiedliche Gebührenansätze vorzusehen. In Anwendung von Artikel 2 Ab-
11 SR 235.1
12 SR 172.021
13 BBl 2004 7150