Bericht uebrige Verordnungen AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 8 Seiten
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satz 3 des Anhanges I des Freizügigkeitsabkommens14 wurde die Höchstgebühr auf 65 Franken festgesetzt. Diese Gebührenhöhe entspricht der Gebühr, die Schweizer Bürger für die Identitätskarte bezahlen müssen15.
Die seither gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass sich diese einheitlichen Gebührenansätze bei den kantonalen Höchstgebühren nicht rechtfertigen. Im Gegensatz zur Zulassung von EG-/EFTA-Angehörigen setzt die Erteilung von erstmaligen Bewilligungen an Drittstaatsangehörige, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, sorgfältige und teilweise umfangreiche Abklärungen und Prüfungen voraus. Beispielsweise sind bei einem Gesuch um Familiennachzug oft Abklärungen vor Ort notwendig; es müssen Befragungen durchgeführt oder eingereichte Dokumente überprüft werden. Diese Arbeiten benötigen Zeit und personelle Ressourcen. Die daraus entstehenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den tiefen Gebühren, die bei den Drittstaatsangehörigen für die Erteilung einer Bewilligung und die Ausstellung eines Ausländerausweises vorgesehen sind.
Es rechtfertigt sich deshalb, unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bei Drittstaatsangehörigen die Gebühren für die Erteilung und Erneuerung von Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen zu erhöhen. Nach dem Gesagten sind von dieser Erhöhung allerdings Drittstaatsangehörige, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, nicht betroffen.
Ebenfalls erhöht werden soll die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Bei der Niederlassungsbewilligung handelt es sich um eine Bewilligung, die eine sehr gute ausländerrechtliche Rechtsstellung einräumt und viele Vorteile hat. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des AuG. Da es sich um eine unbefristete und bedingungslose Bewilligung handelt, sind zudem auch hier vor der Erteilung besonders sorgfältige Abklärungen notwendig (Einfordern von Strafregisterauszügen, allenfalls Leumundsberichten, Abklärungen am Arbeitsplatz usw.). Dies gilt im Besonderen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4 AuG und Art. 62 VZAE).
Bei der Niederlassungsbewilligung handelt es sich um eine Bewilligungsart, die nicht im Freizügigkeitsabkommen geregelt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richten sich ausschliesslich nach dem Schweizer Recht. Damit kann auch bei den EU- und EFTA-Angehörigen eine Gebührenerhöhung eingeführt werden. Die vorgesehene Gebührenerhöhung stellt keinen Verstoss gegen die Stand-Still-Bestimmung des FZA dar (Art. 13 FZA). Die Gebührenerhöhung ist keine neue Beschränkung der Freizügigkeit. EG- und EFTA-Angehörige benötigen rechtlich gesehen die Niederlassungsbewilligung für eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz nicht. Trotzdem besteht aufgrund der Erfahrungen in den Kantonen ein grosses Interesse an der Niederlassungsbewilligung.
Mit diesen Massnahmen können schätzungsweise Mehreinnahmen von jährlich 13 Millionen Franken erzielt werden, so dass ein Teil des von den Kantonen bei Drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Mehraufwands beim Vollzug des Ausländerrechts gedeckt werden kann.
Mit Ausnahme der Erhöhung der Gebührenansätze (Art. 8 Abs. 1 Bst. a - d GebV-AuG) wird das bestehende System bei der Gebührenerhebung unverändert übernommen. Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Ausländerausweises wird dieses System überprüft werden müssen. Der bisher geltende Grundsatz, dass der Ausländerausweis immer auch die ausländerrechtliche Bewilligung (Verfügung) beinhaltet, kann nicht weitergeführt werden. Der
14 Diese Bestimmung lautet wie folgt: Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen.
15 Art. 45 und 47 Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (http://www.admin.ch/ch/d/sr/143_11/app2.html)