Bericht uebrige Verordnungen AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 8 Seiten

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6. Zivilstandsverordnung (ZSTV)

Es handelt sich dabei um Anpassungen zur Umsetzung der Artikel 97a, 105 Ziffer 4 und 109 Absatz 3 ZGB sowie der Artikel 6 Absatz 2 und 3 und 9 Absatz 1 litera c Partnerschaftsgesetz, welche im Zusammenhang mit dem neuen AuG (BBl 2005 7365) geändert wurden. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Bestimmungen der ZSTV anzupassen:

Artikel 40 ZStV muss ergänzt werden, damit das Gericht inskünftig präzisiert, ob die Eheungültigerklärung gestützt auf den Ungültigkeitsgrund von Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgt, weil damit die Aufhebung des Kindschaftsverhältnisses zu allfälligen während der für ungültig erklärten Ehe geborenen Kindern verbunden ist (Art. 109 Abs. 3 ZGB).

Artikel 51 kann aufgehoben werden, da diese Bestimmung, welche die Meldung von Zivilstandsfällen betreffend Personen aus dem Asylbereich vorsieht, im Hinblick auf den neuen Artikel 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) hinfällig wird. Artikel 82 führt eine allgemeine Meldepflicht bezüglich aller Ausländerinnen und Ausländer ein. Darüber hinaus werden den Gemeindeverwaltungen am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Personen gemäss Artikel 49 ZStV alle Änderungen des Zivilstandes gemeldet, damit die Einwohnerkontrolle über die aktuellen Daten verfügt. Diese Stelle informiert gleichzeitig die Migrationsbehörden.

Im 3. Abschnitt betreffend die Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen wird ein neuer Artikel 74bis mit dem Titel «Umgehung des Ausländerrechts» eingefügt. Systematisch gesehen wäre es falsch, diese Bestimmung in den 1. Abschnitt «Vorbereitungsverfahren» oder in den 2. Abschnitt «Trauung» aufzunehmen. Denn der Rechtsmissbrauch kann in beiden Stadien des Verfahrens offenkundig werden, also nicht nur im Ehevorbereitungs-, sondern auch im Trauungsverfahren.

Bei der Einreichung des Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung und der dafür notwendigen Dokumente können die Verlobten einzeln auf dem Zivilstandsamt erscheinen. Es ist daher durchaus möglich, dass ein massgeblicher Verdacht auf eine Scheinehe erst nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bei der Vorbereitung der Trauung aufkommt. In der Praxis ist es namentlich vorgekommen, dass sich die Verlobten gegenseitig nicht erkannten und mit den Trauzeugen verwechselten.

Wenn gewichtige Indizien bestehen, muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte das Verfahren aussetzen und die in Artikel 97a ZGB vorgesehenen Prüfungen vornehmen.

Die Verordnung sieht vor, dass die Verlobten in der Regel einzeln angehört werden. Die Einzelanhörung ermöglicht es, allfällige Ungereimtheiten in den Aussagen der Verlobten zu erkennen. Die Anhörung hat den Bestand der Beziehung in ihrem sozialen Kontext zum Inhalt; sie behandelt namentlich die Umstände des Kennenlernens, die gegenseitige Kenntnis der Verlobten, die gemeinsamen sozialen Aktivitäten des Paars sowie die Beziehung mit der Familie und den Angehörigen.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, das Dossier der zuständigen Ausländerbehörden anzufordern. Anhand dieses Dossiers kann der ausländerrechtliche Status der Verlobten überprüft und festgestellt werden, ob im konkreten Fall ein Rechtsmissbrauch im Sinne von Artikel 97a ZGB überhaupt denkbar ist, insbesondere weil einer der Verlobten sich in einer ausländerrechtlich prekären Situation befindet (unmittelbar bevorstehende Abschiebung, abgelehntes Asylgesuch, etc.).

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hat die Möglichkeit, bei den Ausländerbehörden (Fragen bezüglich Aufenthaltsbedingungen, Fragen im Zusammenhang mit einem