Bericht uebrige Verordnungen AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 8 Seiten

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4.2 Anpassungen an AuG

Die ZEMIS-Verordnung muss an das AuG angepasst werden. Die notwendigen Anpassungen sind hauptsächlich formeller Natur; es handelt sich darum, die Verweise auf die ANAG-Bestimmungen und auf die Vollzugsverordnungen zum ANAG durch die entsprechenden Verweise auf das AuG und auf dessen künftige Vollzugsverordnungen zu ersetzen.

Art. 18 Abs. 4 Bst. g

Der Ausdruck "Garantieerklärung" ist durch den Ausdruck "Verpflichtungserklärung" zu ersetzen, damit die in Artikel 6 des Entwurfs zur neuen VEV verwendete Terminologie (vgl. Ziff. 2.1.3 des Kommentars zur VEV), die sich auf die Schengener Terminologie stützt, berücksichtigt wird.

Art. 24a (neu)

Diese Bestimmung sieht vor, dass die für die Umsetzung des Schengen-Assoziierungsabkommens notwendigen Anpassungen in einem neuen Anhang (Anhang 2a) geregelt werden.

4.3 Anpassungen an das Schengen-Assoziierungsabkommen

Der Anhang 2a regelt die Änderungen der ZEMIS-Verordnung, die im Hinblick auf die Umsetzung des Schengen-Assoziierungsabkommens durchzuführen sind.

Art. 2 Bst. a Ziff. 5 und Bst. b Ziff. 4

Unter den im Ausländer- und im Asylbereich erfassten Daten figurieren auch diejenigen, welche im Rahmen der Aufgaben nach dem Schengen- und dem Dublin-Assoziierungsabkommen bearbeitet werden.

Art. 5 Abs. 1 Bst. l

Mit dem Inkrafttreten des Schengen-Assoziierungsabkommens ist für ausländische Staatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr obligatorisch. Folglich müssen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden die Daten betreffend die Zusicherung nicht mehr melden. Der Buchstabe l ist aufzuheben.

Art. 6a

Passagierdaten, welche die Luftfahrtunternehmen nach Artikel 104 Absatz 4 AuG10 melden müssen, werden vorübergehend (vgl. Art. 104 Abs. 5 AuG) in ZEMIS gespeichert.

10 Artikel 104 AuG in der angepassten Fassung nach dem Entwurf zur Botschaft über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU über die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Besitzstandes von Schengen) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Nachbesserung)