Bericht uebrige Verordnungen AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 8 Seiten

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Asylgesuch, etc.), wie auch bei anderen Verwaltungsbehörden, beispielsweise den Organen der Sozialversicherungen, der Vormundschaftsbehörde, der Einwohnerkontrolle, den Steuerbehörden, etc., ergänzende Auskünfte einzuholen, um zum Beispiel feststellen zu können, ob sich einer der Verlobten allenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet (Massnahmen des Erwachsenenschutzes, Behinderung, Krankheit, Drogenabhängigkeit, heikle finanzielle Situation, etc.).

Gemäss Absatz 2 haben die Verlobten die Möglichkeit, Dokumente einzureichen (gemeinsamer Mietvertrag, Photographien, Briefe, schriftliche Erklärungen, etc.); sie können auch beantragen, dass Behörden oder Drittpersonen Dokumente vorlegen. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kommt diesen Anträgen nur nach, wenn sie sachdienlich erscheinen. Dagegen gehört es nicht zu den Aufgaben der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten, andere Beweismittel zu erheben wie beispielsweise einen Augenschein vor Ort durchzuführen oder ein Rechtshilfegesuch zu stellen.

Da es sich um einen Fall von Amtshilfe handelt, erteilen die Behörden die Auskünfte gebührenfrei. Im Hinblick darauf, dass das Grundrecht der Ehefreiheit betroffen ist (Art. 14 BV), müssen die Auskünfte ohne Verzug erfolgen (Abs. 4). Die auf Wunsch der Verlobten involvierten Dritten haben im Gegensatz zu den Behörden, welche zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht. Bleibt eine Antwort des Dritten innert nützlicher Frist aus, muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte gestützt auf das Dossier entscheiden.

Aus Beweisgründen und insbesondere, um eine Kontrolle durch die Beschwerdeinstanzen zu ermöglichen, müssen mündlich und telefonisch erteilte Auskünfte protokolliert werden (Abs. 5). Damit der erforderliche Rechtsschutz sichergestellt ist, muss der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung schriftlich eröffnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (Abs. 6). Die Kantone können im Übrigen vorsehen, dass im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 ZStV die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Prüfung zu unterbreiten sind. Hat die Aufsichtsbehörde beim Entscheid mitgewirkt, so muss sie das Dossier im Beschwerdefall gemäss Artikel 90 ZStV direkt an die nächst höhere Instanz weiterleiten.

In Fällen von Scheinehen oder eines entsprechenden Verdachts macht die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte gemäss Artikel 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Meldung an die Migrationsbehörden.

Artikel 75bis stimmt mit Artikel 74bis, welcher sich auf den Rechtsmissbrauch durch Braut und Bräutigam bezieht, überein. Es kann deshalb auf den Kommentar zu diesem Artikel verwiesen werden.