Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:
a. sich dessen Beschaffung als unmöglich erweist;
b. von den Ausländerinnen oder den Ausländern nicht verlangt werden kann,
dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und Art. 90 Bst. c AuG);
c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom BFM ausgestellten Pass gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 20041 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom BFM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
3 Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens die Vorlage der Ausweise im Original verlangen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.
4 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AG, AR, AI, BS, BL, BE, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SH, TI, TG, UR, VS; ZH
Parteien: SVP
Interessierte Kreise: DJS, VKM, VSAA
AG, AR, AI, BL, BE, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SH, TI, TG, UR, VS, ZH, SVP, VKM, VSAA wünschen in Abs. 2 Bst. a und b eine konkrete und objektive Umschreibung, in welchen Fällen die Papierbeschaffung unmöglich ist oder nicht verlangt werden kann; allenfalls mit einem Verweis auf das Asylgesetz. Die Beweise müssen von den Gesuchstellern erbracht werden. Die Behörden sollen entsprechende Behauptungen nicht widerlegen müssen. Formulierungsvorschlag zu Bst. a: "sich dessen Beschaffung nachweislich als objektiv unmöglich erweist". Die unklaren Begriffe sollten auch durch Weisungen des Bundes präzisiert werden.
BS: Abs. 3 sei nicht als "Kann-Vorschrift" zu formulieren, da in diesen Fällen immer eine Hinterlegung erforderlich ist. Zudem sei Abs. 3 zu ergänzen: Eine Hinterlegung soll auch dann möglich sein, wenn die Wiederausreise nicht gesichert erscheint; in solchen Fällen würden die Ausweise oft versteckt. Da Pässe und Identitätsdokumente das Eigentum der ausstellenden Staaten bleiben, könnte eine längerfristige Hinterlegung Probleme bieten.
AI, BL, BE, GL, GR, TG, ZH, VKM: Es sollte in Abs. 3 ausdrücklich erwähnt werden, dass die Behörden auch Kopien dieser Dokumente anfertigen dürfen.
DJS: Für eine Einziehung der Ausweise gemäss Abs. 3 bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage; Art. 13 Abs. 1 AuG enthalte lediglich eine Pflicht zu deren Vorlage. Der Absatz müsse daher gestrichen werden.
Art. 9: Aufenthalt ohne Anmeldung
1 Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Bewilligung und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt).
2 Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.