Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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stelle die Möglichkeit, zusätzlich Transitzentren, Notschlafstellen und weitere Notunterkünfte für die Unterbringung der Asylsuchenden zu eröffnen. Eine besondere Lage ist dann gegeben, wenn die Asylgesuche vorübergehend oder dauerhaft ansteigen. Um damit verbundene Kapazitätsengpässe bei den Kantonen zu vermeiden, werden solche Aussenstellen in Betrieb genommen. Die Empfangsstelle trägt die Verantwortung für den Betrieb und die Organisation dieser Aussenstellen. Die Einreichung eines Asylgesuches erfolgt aus organisatorischen, administrativen und technischen Gründen weiterhin lediglich in der Empfangsstelle. Der Betrieb einer Aussenstelle entspricht im Übrigen demjenigen einer Empfangsstelle.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 sieht vor, dass der Aufenthalt in den Aussenstellen bis zum Zeitpunkt dauern kann, in welchem die kantonalen Behörden über die notwendigen Strukturen verfügen, maximal jedoch 12 Monate.

Die Verlagerung der Verfahrenstätigkeiten in die Empfangsstellen sowie die Förderung der freiwilligen Rückkehr ab Empfangsstelle führen zu einer erheblichen Erweiterung des Aufgabenbereiches der Empfangsstellen. Zum heutigen Zeitpunkt können mit dem aktuell bestehenden Personalbestand deshalb nur 10'000 bis 12'000 Asylgesuche in den Empfangsstellen behandelt werden. Während einer Übergangszeit von 6 Monaten werden den Kantonen auch bei einem grösseren Zustrom weiterhin gleich viele Asylsuchende wie in der ordentlichen Lage zugewiesen (Basis: 10’000 Asylsuche pro Jahr). Nach Ablauf dieser 6 Monate wird der Bund die Aussenstellen wieder reduzieren und die sich dort aufhaltenden Personen sowie die neu eintreffenden Personen gemäss Verteilschlüssel auf die Kantone verteilen. Das BFM führt zurzeit Gespräche mit den Kantonen, ab welcher Anzahl Asylgesuchen pro Jahr von einer besonderen Lage auszugehen ist.

Artikel 17 Führung der Empfangs- und Aussenstellen

Der bisherige Artikel 17 AsylV 1 wurde um den Begriff "Aussenstellen" ergänzt. Vgl. Ausführungen zu Artikel 16a AsylV 1 neu.

Artikel 18 Hausordnung der Empfangs- und Aussenstellen

Der Text entspricht Artikel 20 AsylV 1 und wird systematisch neu in Artikel 18 AsylV 1 geregelt. Ausserdem wurde die Bestimmung mit dem Begriff "Aussenstellen" ergänzt und redaktionell klarer gefasst.

Artikel 19 Absatz 1, 2 und 3

Zu Absatz 1:

Absatz 1 wurde um den Begriff "Aussenstelle" ergänzt. Damit ist gewährleistet, dass die Asylbehörden in einer besonderen Lage auch in der Aussenstelle Abklärungen zur Identität von Asylsuchenden durchführen können. Dies ermöglicht den Behörden in einer besonderen Lage die notwendige Flexibilität.

Zu Absatz 2:

Die ersten beiden Sätze in Absatz 2 erfahren keine Änderung. Ein Dolmetscher wird dann beigezogen, wenn die befragende Person die Sprache der Asylsuchenden nicht kennt. Satz 3 sieht vor, dass die summarische Befragung durch die ordentliche Anhörung mit Hilfswerksvertretung ersetzt werden kann. Bei besonderen Konstellationen, z.B. beim Familiennachzug, rechtfertigt sich ein solches Vorgehen aus Gründen einer Verfahrensbeschleunigung.

Zu Absatz 3:

Bei der neuen Drittstaatenregelung nach Artikel 34 AsylG soll neu keine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet werden, sondern ein verfahrensbeendender Nichteintretensentscheid verfügt werden. Ein solcher setzt eine Rückübernahmezusicherung des

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