Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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2.4. Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)

1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung

Artikel 1, 2 und 4a, 5 und 6

Diese Artikel, welche bisher auf das ANAG verweisen, werden materiell unverändert an das AuG angepasst.

Artikel 11 Absatz 2

Auch im Rahmen des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung am Flughafen können neben den zuständigen Behörden am Flughafen auch Dritte tätig werden. So ist es sinnvoll, dass z.B. die Auszahlung des Reisegeldes bei einer freiwilligen Rückkehr von einer privaten Firma vorgenommen wird. Artikel 11 Absatz 2 VVWA soll deshalb entsprechend ergänzt werden.

Artikel 15 Beteiligung an den Haftkosten

Zu Absatz 1:

.

Die Haftkostenpauschale wird von 130 Franken auf 140 Franken erhöht. Damit wird die seit der Totalrevision des Asylgesetzes vom 1. Oktober 1999 aufgelaufene Teuerung berücksichtigt. Neu wird die Pauschale - wie alle anderen Pauschalen im Asylbereich - indexiert.

Im Übrigen wurde Absatz 1 an die neuen Bestimmungen des AuG angepasst.

Zu den Absätzen 2 und 3:

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben, da sie obsolet sind: während eines hängigen Asylverfahrens werden den Kantonen die Kosten für die medizinische Versorgung im Rahmen der Globalpauschale erstattet. Nach Rechtskraft des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides erhalten abgewiesene Asylsuchende bei Bedarf Nothilfe. Diese umfasst auch eine allfällige medizinische Versorgung. Daneben erfolgt keine separate Vergütung der Kosten. Diese Regelung gilt heute bereits für Personen mit einem Nichteintretensentscheid und wird nun auch auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende mit einem negativen Entscheid ausgedehnt.

Der neue Absatz 2 sieht vor, dass das Bundesamt bei der Ausschaffungshaft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 des AuG mit den kantonalen Behörden Verwaltungsvereinbarungen über den Vollzug dieser Haft abschliessen kann.

Nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG kann das Bundesamt eine maximal 20- tägige Ausschaffungshaft verfügen, wenn die Wegweisung nach einem Nichteintretensentscheid gestützt auf die Artikel 32-35a AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Wegweisungsvollzug absehbar ist. Der Vollzug gilt im Sinne des Gesetzes als absehbar, wenn während der maximal zulässigen Haftdauer gültige Reisepapiere, welche die Ausreise ermöglichen, beschafft werden können und die Ausreise organisiert werden kann.

Das Bundesamt als Haft anordnende Behörde ist beim Vollzug dieser neuen Ausschaffungshaft ab Empfangszentrum auf die Amts- und Rechtshilfe der Kantone angewiesen, da der Bund über keine eigenen Haftanstalten verfügt, bzw. keine Haftanstalten in eigener Regie betreibt. Die neue 20-tägige Haft ab einer Empfangsstelle des Bundes kann deshalb nur in geeigneten Hafteinrichtungen der Kantone vollzogen werden. Zu diesem Zweck wird das Bundesamt ermächtigt, mit den zuständigen Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone die für den Vollzug der neuen ausländerrechtlichen Haft notwendigen Verwaltungs- und Leis-

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