Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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den Zweck der Weitergabe orientiert wird sowie auch darüber, an welche Behörden die Daten weitergegeben werden. Zudem muss klar festgelegt werden, welche Behörden zur Bearbeitung der Personendaten befugt sind. (Art. 4a Bst. d AsylV 3). Hält sich der Drittstaat in allen aufgeführten Punkten an seine Verpflichtungen, darf man davon ausgehen, dass die Bekanntgabe der Personendaten die betroffene Person nicht gefährdet.

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