Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Artikel 29a (neu) Verfahren bei Wiederaufnahme

Zu Absatz 1:

Bei der Wiederaufnahme eines Asylverfahrens bleibt eine bereits vorgenommene Zuweisung in den Kanton weiterhin gültig. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist ein erneutes Empfangsstellenverfahren nicht mehr durchzuführen.

Zu Absatz 2:

Das Gesetz beschreibt in Artikel 36 Absatz Buchstabe c genügend ausführlich, wann bei einem Verfahren bei Wiederaufnahme eines Asylgesuches eine Anhörung durchgeführt oder das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Eine weitere Regelung auf Verordnungsstufe drängt sich daher nicht auf. Hingegen ist die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens zwingend in Form einer Zwischenverfügung festzustellen. Der Klarheit halber soll dies neu in Absatz 2 festgehalten werden.

5. Abschnitt: Wegweisung

Artikel 31 Vorsorgliche Wegweisung

Artikel 42 Absätze 2 und 3 des geltenden AsylG werden aufgehoben und neu in Artikel 34 AsylG geregelt. Der bisherige Artikel 31 AsylV 1, welcher auf Artikel 42 Absätze 2 und 3 AsylG und damit auf das Institut der vorsorglichen Wegweisung Bezug nimmt, muss deshalb gestrichen werden.

Artikel 33 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Die Ausführungsbestimmungen zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Artikel 14 AsylG sind neu in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE5, Artikel 31) enthalten. Artikel 33 wird deshalb aufgehoben.

3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge

1. Abschnitt: Asylgewährung

Artikel 40 Aufnahme in einem Drittstaat

Der bisherige Artikel 52 Absatz 1 AsylG sieht vor, dass eine asylsuchende Person unter den genannten Voraussetzungen (Bst. a und b) in einen Drittstaat weggewiesen werden kann, selbst wenn sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Diese Regelung steht jedoch in Widerspruch zur neuen Drittstaatenregelung (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 3 AsylG), weshalb Artikel 52 Absatz 1 AsylG aufgehoben wurde. Der darauf verweisende Artikel 40 AsylV 1 muss deshalb ebenfalls gestrichen werden.

2. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge

Artikel 41 Absatz 2

Der bisherige Absatz 2 verweist im Hinblick auf die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung auf die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201), welche die mit der Ausweisung verbundenen Einzelheiten regelt.

Die neue Bestimmung von Artikel 60 Absatz 2 AsylG regelt ausführlich, in welchen Fällen kein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung besteht. Die durchzuführende Angemessenheitsprüfung richtet sich nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

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