Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Drittstaates voraus. Die Prüfung der Rückübernahmezusicherung erfolgt vorfrageweise durch die Empfangsstelle im Rahmen des Nichteintretensverfahrens. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich der erste Satz des heutigen Artikels 19 Absatz 3, welcher auf eine entsprechende Prüfung bei der vorsorglichen Wegweisung hinweist. Zudem wurde die vorsorgliche Wegweisung in Artikel 42 Absatz 2 AsylG im Rahmen der Teilrevision AsylG aufgehoben.
Gestützt auf allfällige Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und den Herkunftsstaaten kann die Zuständigkeit für ein Rückübernahmeverfahren in organisatorischer Hinsicht frei geregelt werden. In Frage kommen dabei das BFM oder die bilateralen Centres de coopération policière et dounière (CCPD) in Genf und Chiasso sowie kantonale Behörden. Aufgrund dieser diversen Zuständigkeiten in der Praxis soll auch der zweite Satz von Absatz 3 aufgehoben werden.
Artikel 20 Hausordnung der Empfangsstellen
Siehe Bemerkungen zu Artikel 18 AsylV 1.
Artikel 21 Verteilung auf die Kantone
Nach Ablauf eines Aufenthaltes von 60 Tagen am Flughafen oder einem anderen geeigneten Ort, kann das BFM Asylsuchende bei einer Einreise direkt einem Kanton zuweisen (vgl. Art. 22 Abs. 6 AsylG). Eine Einreise wird vom BFM auch dann bewilligt und die Asylsuchenden einem Kanton zugewiesen, wenn voraussichtlich ein positiver Asylentscheid gefällt wird. Schliesslich wird eine asylsuchende Person dann einem Kanton zugewiesen, wenn ein Asylentscheid am Flughafen nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs eröffnet werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 2 AsylG). Entsprechend dieser Zuweisungsmöglichkeiten muss die Referenz in Artikel 21 AsylV 1, welcher die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone regelt, angepasst werden.
Artikel 23 Meldung im Kanton
Wird eine asylsuchende Person einem Kanton zugewiesen, muss sie sich nach Verlassen der Empfangsstelle beim Kanton melden. Da das BFM neu im Rahmen des Flughafenverfahrens eine Zuweisungskompetenz hat, muss Artikel 23 AsylV 1 ergänzt werden.
Zudem wird aus praktischen Gründen neu bestimmt, dass sich die Asylsuchenden nicht mehr am gleichen Tag, sondern innert 24 Stunden im Kanton zu melden haben.
Artikel 28 Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR)
Der Verweis auf Artikel 42 Absatz 2 AsylG muss in der Referenz gestrichen werden, da dieser Artikel mit der Teilrevision des AsylG aufgehoben wurde. Demgegenüber muss in der Referenz Artikel 35a AsylG zusätzlich aufgenommen werden, da auch bei der Wiederaufnahme des Asylverfahrens eine Stellungnahme des UNHCR eingefordert werden kann. Zudem muss der letzte Satz des Artikels 28 AsylV 1 gestrichen werden, da das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge im Flughafenverfahren nicht mehr Parteistellung hat.
Artikel 28a (neu) Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes
Neu gibt Artikel 41 Absatz 3 AsylG dem Bundesrat die Möglichkeit, mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes abzuschliessen. Dabei kann es vorkommen, dass gewisse Personendaten wie z.B. die Personalien, Fotografien sowie Angaben über ein Asylgesuch weitergegeben werden müssen. Bei der Weitergabe solcher Daten muss sichergestellt werden, dass die Datenschutzbestimmungen nach Artikel 98 AsylG eingehalten werden.
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