Vorlage VIntA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 10 Seiten
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142.205 Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
2 Die Integration ist eine Querschnittaufgabe, welche die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden zusammen mit den nichtstaatlichen Organisationen, einschliesslich den Sozialpartnern und den Ausländerorganisationen, wahrzunehmen haben.
3 Sie hat in erster Linie über die Regelstrukturen zu erfolgen, namentlich über die Schule, die Berufsbildung, die Arbeitswelt sowie die Institutionen der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens. Sondermassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sind nur im Sinne einer ergänzenden Unterstützung anzubieten.
Art. 3 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
(Art. 54 Abs. 2 AuG)
1 Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, namentlich bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 62 der Verordnung vom ......4 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, wird eine erfolgreiche Integration der Ausländerinnen und der Ausländer berücksichtigt. Bei Familien ist der Integrationsgrad sämtlicher Familienangehöriger zu beachten.
2 Für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sind mindestens die nachgewiesenen Kenntnisse einer Landessprache des Referenzniveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates5 massgebend.
2. Kapitel: Beitrag und Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer
Art. 4 Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration
(Art. 4 AuG)
Der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration zeigt sich namentlich:
a. in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der demokratischen Prinzipien;
b. im Erlernen einer Landessprache;
c. in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz;
d. im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.
Art. 5 Integrationsvereinbarung
1 Bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung können die zuständigen Behörden mit Ausländerinnen und Ausländern Integrationsvereinbarungen abschliessen.
4 SR
5 Abrufbar unter: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html