Vorlage VIntA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 10 Seiten

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Integration von Ausländerinnen und Ausländern 142.205

3 Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf bestehende integrationsfördernde Angebote einschliesslich der Berufs- und Laufbahnberatung hin.

4 Ausländerinnen und Ausländer, die im Rahmen einer Integrationsvereinbarung zum Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses verpflichtet sind, werden durch die zuständigen Behörden auf geeignete Kursangebote aufmerksam gemacht.

4. Kapitel: Finanzielle Beiträge

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 11 Finanzielle Beiträge

(Art. 55, 87 AuG, Art. 88, 91 AsylG)

Gestützt auf das AuG und das AsylG werden vom BFM folgende finanzielle Beiträge ausgerichtet:

a. finanzielle Beiträge nach Artikel 55 AuG im Rahmen der bewilligten Kredite;

b. Integrationsbeiträge für vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 87 AuG und für Flüchtlinge nach Artikel 88 und 91 AsylG;

c. weitere Integrationsbeiträge nach Artikel 91 Absatz 4 AsylG zur sozialen und beruflichen Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen im Rahmen von Projekten und Modellvorhaben von nationaler Bedeutung.

Art. 12 Begünstigte Personen

1 Finanzielle Beiträge für Integrationsmassnahmen nach Artikel 11 können ausgerichtet werden für:

a. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG oder mit einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AuG;

b. anerkannte Flüchtlinge;

c. Ausländerinnen und Ausländer mit einer vorläufigen Aufnahme nach Artikel 83 AuG.

2 Sofern sie eine Tätigkeit mit öffentlichem Charakter ausüben (Art. 7), können auch Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 32 AuG an Integrationsmassnahmen nach Absatz 1 teilnehmen oder zur Teilnahme verpflichtet werden.

3Die Beiträge nach Artikel 11 dürfen nur für Integrationsmassnahmen verwendet werden, die allen in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen offenstehen.