Vorlage VIntA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 10 Seiten

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142.205 Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt

2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge nach AuG

Art. 13 Ausrichtung der finanziellen Beiträge

(Art. 55 AuG)

1 Finanzielle Beiträge nach Artikel 55 AuG können im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet werden, um Projekte, Programme und Modellvorhaben (Art. 14 Abs. 1 Bst. d) zu fördern. Sie werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen.

2 Programme umfassen verschiedene Projekte der zuständigen kantonalen Stellen, die unter Berücksichtigung der Förderungsbereiche nach Artikel 14 zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer beitragen.

3 Die finanziellen Beiträge für Programme werden in der Regel mit den Kantonen in Leistungsverträgen festgelegt. Diese beinhalten namentlich Ausrichtung und Zielsetzung des Programms sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung.

Art. 14 Förderungsbereiche

(Art. 55 Abs. 3 AuG)

1 Finanzielle Beiträge können insbesondere gewährt werden, um:

a. die Allgemeinbildung der Ausländerinnen und Ausländer und ihre Kenntnisse einer Landessprache zu fördern;

b. die soziale Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu fördern;

c. den chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den regulären Strukturen, insbesondere zu Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen sicherzustellen;

d. Modellvorhaben zu unterstützen, die namentlich dazu dienen, Innovationen von nationaler Bedeutung zu fördern und die den Erfahrungsaustausch zwischen den für Integrationsbelange zuständigen Stellen gewährleisten.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Förderungsbereiche festlegen.

Art. 15 Schwerpunktprogramm

1 Das Departement erlässt auf Antrag des BFM ein Schwerpunktprogramm. Dieses wird vom BFM unter Mitwirkung der Kommission erstellt.

2 Übersteigt die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, werden die Gesuche aufgrund des Schwerpunktprogramms beurteilt.

3 Das Schwerpunktprogramm legt fest, welche Gesuche bei der Kommission eingereicht und geprüft werden; dies betrifft namentlich Projekte von nationaler Bedeutung, welche in der Regel von nichtstaatlichen Organisationen beantragt und durchgeführt werden.