Vorlage VIntA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 10 Seiten
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Integration von Ausländerinnen und Ausländern 142.205
Art. 16 Einreichung und Prüfung der Gesuche
1 Gesuche um finanzielle Beiträge nach Artikel 13 Absatz 1 sind beim BFM einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 3.
2 Das BFM kann in Absprache mit den kantonalen Behörden zudem die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen nach Artikel 9 ermächtigen, Gesuche für Projekte entgegenzunehmen und mit einer Empfehlung an das BFM weiterzuleiten.
3 Die Stelle, bei der das Gesuch eingereicht wird, prüft, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 17 Stellungnahme der Kommission
(Art. 58 Abs. 4 AuG)
Die Kommission leitet ihre Stellungnahme zu den eingereichten Gesuchen an das BFM zum Entscheid weiter.
Art. 18 Entscheid und Modalitäten der Auszahlung
Über die Gewährung von finanziellen Beiträgen entscheidet das BFM im Rahmen der bewilligten Kredite.
3. Abschnitt: Finanzielle Beiträge für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und von Flüchtlingen
Art. 19 Integrationspauschale
(Art. 87 AuG, Art. 88 AsylG)
1 Der Bund zahlt den Kantonen quartalsweise pro anerkannten Flüchtling und pro vorläufig aufgenommene Person eine einmalige Integrationspauschale von 6'000 Franken. Diese ist zweckgebunden und dient namentlich der Förderung der beruflichen Integration und des Erwerbs einer Landsprache.
2 80 % der Integrationspauschale werden als Basispauschale, die restlichen 20 % erfolgsorientiert ausgerichtet. Als Indikator für die Messung des Erfolgs gilt namentlich die Erwerbsquote der Erwerbsfähigen unter Berücksichtigung der kantonalen Arbeitsmarktsituation.
3 Das BFM richtet die Pauschale nach Absatz 1 an die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen (Art. 9) aus.
4 Die Pauschale nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
Art. 20 Weitere Integrationsbeiträge
(Art. 91 Abs. 4 AsylG)
1 Das BFM kann sich an den Aufwendungen zur sozialen und beruflichen Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen beteiligen. Namentlich sollen Projekte und Modellvorha-