Vorlage VIntA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 10 Seiten

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142.205 Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt

3. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone

Art. 8 Koordination und Informationsaustausch

(Art. 57 Abs. 1 und 2 AuG)

1 Das BFM koordiniert die Massnahmen des Bundes im Bereich der Integration. Die zuständigen Bundesbehörden ziehen das BFM bei der Planung von integrationsrelevanten Massnahmen bei.

2 Das BFM schliesst beim Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen die Gemeinden in geeigneter Weise ein.

Art. 9 Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen und innerkantonale

Koordination

(Art. 57 Abs. 3 AuG)

1 Das BFM und die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie führen einen regelmässigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch.

2 Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen informieren das BFM über:

a. die Verwendung der vom BFM ausgerichteten finanziellen Beiträge sowie über die ergriffenen Massnahmen und deren Wirksamkeit;

b. die Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen;

c. die Zusammenarbeit der im Kanton mit Integrationsbelangen befassten Behörden und Organisationen (z.B. Migrationsbehörden, Organisationen der Arbeitswelt, Integrationsstelle, Berufbildungsinstitutionen, Sozialdienste);

d. die Beteiligung des Kantons an interkantonalen Konkordaten und Konferenzen, welche die Integration der Ausländerinnen und Ausländer betreffen;

e. die kantonale Praxis hinsichtlich der Berücksichtigung der Integration bei ausländerrechtlichen Entscheiden.

3 Die zuständigen kantonalen Stellen verständigen sich über die Integrationsmassnahmen und stellen die innerkantonale Koordination sicher.

Art. 10 Information

(Art. 4, 54 Abs. 1 und 56 AuG)

1 Bund, Kantone und Gemeinden informieren Ausländerinnen und Ausländer über die Rechtsordnung und die Folgen bei Nichtbeachtung, über die grundlegenden Normen und Regeln, die im Interesse einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beachten sind, sowie über die Bedeutung von Sprachkenntnissen, Ausbildung und Arbeit.

2 Sie informieren die Öffentlichkeit über die Migrationspolitik, die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer und die Ziele der Integration.