Vorlage VIntA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 10 Seiten

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142.205 Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt

ben von nationaler Bedeutung gefördert werden. Auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

2 Das BFM kann die Durchführung, Koordination und Finanzierung der Projekttätigkeiten mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen. Die Abgeltungen des Bundes für die personellen und administrativen Aufwendungen des Beauftragten werden im Leistungsvertrag festgelegt.

5. Kapitel: Kommission

Art. 21 Tätigkeitsbereich

(Art. 58 Abs. 2 AuG)

1 Die Kommission befasst sich mit Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen, ergeben.

2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.

Art. 22 Information

Die Kommission orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten. Sie kann Stellungnahmen, Empfehlungen und Grundlagenarbeiten im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern veröffentlichen.

Art. 23 Stellungnahmen und Empfehlungen

Der Bundesrat und die Departemente können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu Migrationsfragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.

Art. 24 Vermittlung

Die Kommission kann Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Integration tätigen Organisationen und den Bundesbehörden übernehmen.

Art. 25 Tätigkeitsbericht

Die Kommission erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.

Art. 26 Geheimhaltungspflicht

Die Kommissionsmitglieder unterstehen bezüglich ihrer Beratungen der Geheimhaltungspflicht.