Vorlage VIntA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 10 Seiten
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142.205 Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
ben von nationaler Bedeutung gefördert werden. Auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Das BFM kann die Durchführung, Koordination und Finanzierung der Projekttätigkeiten mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen. Die Abgeltungen des Bundes für die personellen und administrativen Aufwendungen des Beauftragten werden im Leistungsvertrag festgelegt.
5. Kapitel: Kommission
Art. 21 Tätigkeitsbereich
(Art. 58 Abs. 2 AuG)
1 Die Kommission befasst sich mit Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen, ergeben.
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
Art. 22 Information
Die Kommission orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten. Sie kann Stellungnahmen, Empfehlungen und Grundlagenarbeiten im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern veröffentlichen.
Art. 23 Stellungnahmen und Empfehlungen
Der Bundesrat und die Departemente können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu Migrationsfragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.
Art. 24 Vermittlung
Die Kommission kann Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Integration tätigen Organisationen und den Bundesbehörden übernehmen.
Art. 25 Tätigkeitsbericht
Die Kommission erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.
Art. 26 Geheimhaltungspflicht
Die Kommissionsmitglieder unterstehen bezüglich ihrer Beratungen der Geheimhaltungspflicht.