Vorlage VIntA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 10 Seiten
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Integration von Ausländerinnen und Ausländern 142.205
2 Die Integrationsvereinbarung hält nach Prüfung des Einzelfalles die Ziele, die vereinbarten Massnahmen sowie die Folgen im Falle einer Nichterfüllung fest.
3 Ziel der Integrationsvereinbarung ist insbesondere die Förderung des Erwerbs einer Landessprache sowie von Kenntnissen über:
a. die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in der Schweiz;
b. das schweizerische Rechtssystem;
c. die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist.
Art. 6 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen
1 Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen wie Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden.
2 Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können die Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d AsylG gekürzt werden.
3 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsgrogramm wird bei der Prüfung um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AuG mitberücksichtigt.
Art. 7 Tätigkeiten mit öffentlichem Charakter
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Tätigkeit mit öffentlichem Charakter ausüben, wie religiöse Betreuungspersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur, kann eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie:
a. Kenntnisse einer Landessprache auf dem Sprachniveau B1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates6 aufweisen;
b. über die nötigen Fähigkeiten verfügen, um ihre spezifische Tätigkeit auszuüben und dabei den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern Kenntnisse nach Artikel 5 Absatz 3 vermitteln.
2 Ausnahmsweise kann die Bewilligung erteilt werden, wenn sich die betroffenen Personen in einer Integrationsvereinbarung nach Artikel 5 verpflichten, das Sprachniveau B1 bis zur Verlängerung der Bewilligung zu erreichen.
3 Sie sind zudem verpflichtet, bei Bedarf zwischen der ausländischen und der schweizerischen Bevölkerung sowie den schweizerischen Behörden zu vermitteln.
4 Die Bewilligung wird verweigert oder nicht verlängert, wenn ein Widerrufsgrund nach Artikel 62 AuG in Verbindung mit Artikel 79 der Verordnung vom ...7 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorliegt.
6 Abrufbar unter: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
7 SR ....