Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten

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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser

Gesuchsteller anhand einer Risikoanalyse belegen kann, dass er eine äquivalent sichere

Anlage betreibt, auch wenn seine bestehende Anlage nicht alle baulichen Aspekte erfüllt. Die

Bewertung ist dem BVET zu übertragen. Als Beispiel ist die Verwertung von industriellen

Abfällen zu nennen, wo eine vorgängige ausreichende Triage zum Aussortieren zu erfolgen

hat. Die Bedingungen (Temperatur, Anlagenprofile, Kreuzungen Wegen rein-unrein etc.) muss

für Vergärungs- und Kompostieranlagen nochmals gründlich unter Einbezug der Fachleute in

diesem Gebiet überdacht werden.

Der Anwendungsbereich der VTNP ist unklar: TG, VSKT

Art. 2 Abs. 2 Bst. c VTNP schliesst die Milch und die Eier sowie deren Nebenprodukte vom

Anwendungsbereich der VTNP aus. In Art. 3 Abs. 1 VTNP werden dann aber als tierische

Nebenprodukte (TNP) unter anderem Erzeugnisse tierischen Ursprungs (also auch Milchpro-

dukte) sowie Küchen- und Speisereste aufgeführt.

- Weiter wird in Art. 3 Abs. 6 festgelegt, dass als Küchen- und Speisabfälle nur Material gilt,

dass zum unmittelbaren Verzehr hergestellt wird.

Schliesslich fallen dann unter TNP der Kategorie 3 neu nach Art. 6 Bst. e auch „Lebensmittel

tierischen Ursprungs und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende Lebensmittel, die

weder..... ausser Küchen- und Speisereste".

Grundsätzlich begrüssen wir Hygienevorschriften für Kompostier- und Vergäranlagen. Diese SZ, ALUOW, sollten jedoch in den Verordnungen und Richtlinien, die bereits heute die Kompostierung und AUZG, ZG, Vergärung regeln, integriert werden. AUNW, AUUR,

AUEGL Wir sind der Ansicht, dass insbesondere die kommunalen Grüngutsammlungen nicht der VTNP

unterstehen dürfen.

Weiter ist uns nicht klar, weshalb ein Betrieb, der Stoffwechselprodukte (Risikokategorie 2)

entsorgt keine und jener, der Küchen- und Speiseabfälle (Risikokategorie 3) entgegen nimmt,

jedoch eine kantonale Bewilligung benötigt.

Ansatz der Verordnung mit den zwei möglichen Entsorgungswegen wird begrüsst, aber OW

Anforderungen an die Verwertung werden als unrealistisch eingeschätzt.

Wir befürworten es, dass Speise- und Küchenreste weiterhin an Schweine verfüttert werden ALUOW, AUZG, können. AUUR, UWELU,

AUELG

Küchen und Speiseresten müssten nach Art. 11a in dicht verschliessbaren, undurchlässigen ALUOW, AUZG, und korrosionsbeständigen Behältern oder Fahrzeugen transportiert werden. Ob herkömmliche AUNW, AUUR, Sammelfahrzeuge für Grüngut dieser Vorschrift genügen, wissen wir nicht. Diese Vorschrift darf UWELU, AUEGL auf keinen Fall die kommunale Grünabfuhr gefährden.

Das BVET wird angeregt in Zusammenarbeit mit dem BAFU einer Ökobilanz über die verschie- AUEBS denen Entsorgungs- und Verwertungswege von Küchen- und Speiseresten zu erstellen.

Verfütterung von Speise- und Rüstabfälle an Schweine ist grundsätzlich sinnvoll. Es wird aber ANUGR bezweifelt, ob dem damit verbundenen Risiko mit den vorgeschlagenen Massnahmen adäquat

begegnet werden kann. Die Vorschriften sind kompliziert und lebensfremd. Flächendeckende

Umsetzung wird damit gefährdet.

Wir regen deshalb an, nochmals zu überprüfen, ob ein Verbot der Verfütterung nicht sinnvoller

wäre.

In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass Küchen- und Speisereste, die in Beförde-

rungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr anfallen, ein besonderes Gefahrenpotential

beherbergen. Um eine bessere Kontrolle über Import und Export solcher Abfälle zu erhalten

und dadurch die illegale Einfuhr soweit möglich zu verhindern, könnten die Küchen- und

Speisereste als andere kontrollpflichtige (ak) Abfälle der Verordnung über den Verkehr mit

Abfällen (VeVA, SR 814.610) unterstellt werden und (unter Code 20 01 08 Biologisch abbauba-

re Küchen- und Kantinenabfälle im Abfallverzeichnis gemäss Verordnung des UVEK über

Listen zum Verkehr mit Abfällen, SR 814.610.1).

Die gesamtschweizerische Einführung einer Pflicht zur Einholung einer Betriebsbewilligung für

solche Abfallanlagen sollte in der Technischen Verordnung über Abfälle (SR 814.600) vorgese-

hen werden. Bei der Erteilung dieser Bewilligung können die Anliegen der Tierseuchengesetz-

gebung gut berücksichtigt werden.

Es ist - wegen der unklaren Definition von Küchen- und Speiseresten unklar, wieweit die

kommunalen Grüngutsammlungen und Kompostieranlagen davon betroffen sind. Damit

vermieden werden kann, dass kommunale Grüngutsammlungen und Kompostieranlagen in den

Geltungsbereich der VTNP fallen, muss in Zukunft den Haushalten verboten werden, Küchen-

und Speisereste der Grüngutsammlung mitzugeben. Die neuen Vorschriften der VTNP dürfen

auf jeden Fall nicht dazu führen, dass Küchenabfälle, die zur Hauptsache aus pflanzlichem

Material bestehen und wenig tierisches Material enthalten, wieder der Verbrennung zugeführt

werden müssen. TNP.

Problematisch ist der Einsatz von Nassmüllentsorgungsanlagen zur Entsorgung von Küchen- UWELU und Speiseresten in Betrieben (z.B. Restaurants). Speisereste und/oder andere Abfälle

werden; unter anderem zur Volumenreduktion, vor ihrer Entsorgung entwässert und das dabei

anfallende Abwasser in die Kanalisation eingeleitet. Dieses Abwasser ist sehr hoch belastet

und stört den Betrieb der Abwasseranlagen. Im Kanton Luzern ist deshalb der Einsatz solcher

Anlagen ohne weitergehende Abwasservorbehandlung verboten.

Die VTNP ist insofern anzupassen, dass die Verwertung von Speise- und Küchenreste nur in UFA AG, VSF Biogas oder Kompostieranlagen erlaubt ist, die Verfütterung soll verboten werden.

Küchen- uns Speisereste für Fütterung nicht ideal, aber für Energiegewinnung. Tierseuchenge-

fahr ist bei Verfütterung gross; Schweinsuppenhersteller halten sich schlecht an Vorschriften.

Gefährdung der EU-Äquivalenz und damit des erleichterten Handels mit tierischen Erzeugnis-

sen. Umgehung des Kannibalismus-Verbots durch Suppenfütterung führt zu erhöhtem BSE-

Risiko.

Absicht, die Küchen- und Speisereste, unabhängig ob sie der Verfütterung oder der Vergärung Ökostrom zugeführt werden, gleich zu setzen, wird begrüsst. Um die Übertragungsrisiken von Tierseu-

chen zu reduzieren, sind effiziente Kontrollen unbedingt nötig. Die zuständigen kantonalen

Behörden müssen in diesem Bereich ihre Verantwortung wahrnehmen.

Die geplanten neuen Vorschriften sind so zu gestalten, dass eine Verwertung via Vergärung

nicht durch zu hohe Auflagen verhindert oder massiv verteuert wird.

Absicht des BVet, die Verfutterung der Lebensmittelreste beim Schwein, sowie der geregelte VSLR, Cater Umgang beim Vergären neu zu definieren wird begrüsst. Rechtsgleichheit bei dem Bewilli-

gungsverfahren sowie den jährlichen betrieblichen Kontrollen wird gefordert.

Die Betrieblichen Kontrollen sollten in Zukunft auf Bundesebene durch die Forschungsanstalt

in Posieux durchgeführt werden.

Der durch die kantonalen Veterinärbehörden geregelte Vollzug muss verbessert werden. coop

Vollzug durch Bund ist zu prüfen.

L'audition en cours est prématurée. Nous demandons qu'en priorité absolue, l’OVF règle la Agora question d'équivalence. Sur le fond, cependant, nous tenons à vous signaler que nous soute-

nons totalement le principe. Les mesures proposées nous semblent judicieuses pour réduire

encore le faible risqué de contamination du cheptel suisse. Elles impliquent cependant une

structure de contrôles efficace. Sur ce point, nous relevons que le rapport explicatif mentionne