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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten

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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser

intervenir à l'endroit de cette pratique, nous proposons dès lors de:completer cette disposition

Die VTNP sollte nur für Küchen- und Speisereste gelten, die tierisches Material enthalten oder ANUGR enthalten können.

Die VTNP gilt u.a. für Küchen- und Speisereste, die für die Tierernährung oder für die Verwen-

dung' in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind (Abs. 2bls). Es gibt auch

Küchen- und Speisereste, die kein tierisches Material enthalten.

Antrag zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a: Nicht aufheben sondern folgendermassen ergänzen:

2 Sie gilt nicht für: a. Küchen- und Speiseresten aus Haushaltsküchen von privaten Haushal-

tungen

Biogas, Kompo-Art.2 Abs. 2bis lit.3 Antrag: streichen

gas, Biomass, Der Verordnungsentwurf basiert auf der EU-Verordnung 1774/2002. Darin sind unter dem AEE Begriff der Küchen- und Speiseabfälle auch diejenigen aus privaten Haushaltungen Inbegriffen

(Anhang 1, Ziff. 14). Allerdings besteht die Möglichkeit, deren Entsorgung im Landesrecht zu

regeln. Davon haben z.B. Österreich und Deutschland Gebrauch gemacht.

3. Für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind. Für die VKS energetische Nutzung oder die nicht für Tiemahrung bestimmte stoffliche Verwertung bestimmt

sind. Aufbewahrunqs- und Transportvorschriften gelten für alle Entsorqunqs- und Verwertungs-

arten von Küchen- und Speiseabfällen.

Neben Vergärung, Kompostierung und Verbrennung Verarbeiten auch : ARA's solche Produk-

te. Die VNTP-Bestimmungen sind bei der Verarbeitung in KVA's und ARA's nur teilweise

sinnvoll. Zudem sind neue Verarbeitungstechnologien der Verarbeitung von organischer

Substanz in der Entwicklung. Aus diesem Grund sollte die Formulierung genereller gehalten

werden.

Begründung (Transportvorschriften): Nur Falls Antrag zu Art. 3 Abs. 6 nicht angenommen wird.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vor-Schriften hinsichtlich Aufbewahrung und Transport

gemäss Art. 11a Abs. 1 nur für den Fall gelten sollen, in welchem die Abfälle am Schluss

wieder nutzbar werden. Die Risiken bei Aufbewahrung und Transport sind die gleichen.

Art. 3 Abs.1, 5 und 6

1 Als tierische Nebenprodukte gelten Tierkörper, nicht

zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Schlacht-

tierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie

Küchen- und Speisereste; ganz oder in Teilen, roh

oder verarbeitet.

5 Als Anlagen gelten Einrichtungen, die dem Verarbei-

ten, Verwerten und Verbrennen dienen. Ausgenom-

men sind Sammelstellen, Transportfahrzeuge und

Behälter sowie Schlachtanlagen, Lebensmittelbetriebe

und private Haushaltungen.

6 Als Küchen- und Speisereste gelten Speisereste aus

Einrichtungen, in denen Lebensmittel für den unmittel-

baren Verzehr hergestellt werden, wie Restaurants,

Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich

Gross- und Haushaltküchen.

Al 6...... tels les restaurants, les services de restauration à bord et les cuisines centrales. » SEVD

Les restes de cuisine des ménages, crus ou cuits, font partie de ces déchets. Soumettre leur

collecte et leur traitement aux conditions techniques de l'OESPA nous paraît excessif au vu de

leur composition et du risque réel qu'ils entraînent. Cela découragera certainement de nom-

breuses communes à poursuivre leur collecte séparée. Nous demandons dès lors que les

restes de cuisine des ménages soient retirés de la définition apparaissant à l'art. 3 , al. .6.

Der Begriff "Haushaltküchen" ist klarer zu definieren. ZG

Sind damit Küchen in Privathaushalten oder Grossküchen von Firmen und anderen Institutio-

nen gemeint? In Absatz 5 desselben Artikels wird nämlich im Gegensatz dazu ausdrücklich von

"privaten Haushaltungen" gesprochen.

Der Begriff «tierische Nebenprodukte» ist präziser zu fassen. Dabei ist insbesondere auch die ZH allgemeine Qualifikation von unbehandelten Küchen- und Speiseresten als rohe tierische

Nebenprodukte kritisch zu hinterfragen. Die Verordnung enthält an verschiedenen Stellen (vgl.

beispielsweise Art. 10 Abs. 1) Regelungen, die für rohe tierische Nebenprodukte im herkömmli-

chen Sinn (insbesondere Schlachtabfälle) gerechtfertigt sind, deren Ausweitung auf unbehan-

delte Küchen- und Speisereste für Abnahmebetriebe indessen nicht handhabbar sein dürfte.

L'assimilation des restes de cuisine des ménages aux restes de cuisine des grands établisse- SPENE ments de restauration (art. 3 al. 6) va rendre très difficile la collecte de ce type de déchets au

niveau des communes ; il n'est pratiquement pas envisageable d'exiger de chaque citoyen de

séparer ses déchets de préparation de cuisine des restes de sa table ; cette modification va à

rencontre des dispositions cantonales actuelles qui visent à réduire la part de déchets organi-

ques encore présente dans les sacs à ordures ménagères.

Abs. 5 : Private Haushaltungen ist zu ersetzen z.B. durch Kompostieranlagen in privaten ANUGR Gärten.

Private Haushaltungen sind keine Anlagen, es muss deshalb nicht ausdrücklich erklärt werden,

sie gälten nicht als Anlagen.

Abs. 6 Die Definition von Küchen- und Speisereste ist zu präzisieren, einschliesslich des

Begriffs Haushaltküchen. Wenn Küchenreste und Küchenabfälle das Gleiche bedeuten, sollte

der Begriff Küchenabfälle verwendet werden.

Als Küchen- und Speisereste gelten Speisereste verschiedener Herkunft. Weshalb wird dann

nicht der Ausdruck Speisereste benutzt? Sind Rüstabfälle (Kartoffelschalen, Salatblätter usw.)

aus der Küche auch Küchen- und Speisereste? Ist mit Küchenreste allenfalls gemeint, was

üblicherweise als Küchenabfälle bezeichnet wird oder besteht ein Unterschied zwischen

Küchenreste und Küchenabfälle? Wenn kein Unterschied besteht, sollte weiterhin der Begriff

Küchenabfälle verwendet werden.

Weiter ist nicht klar, was mit Haushaltküchen gemeint ist. Wenn damit die Küchen von privaten

Haushalten gemeint sind, hat dies zur Folge, dass auch zahlreiche kommunale Grüngutsamm-

lungen der VTNP unterstehen oder dass kommunale Grüngutsammlungen keine Küchen- und

Speisereste mehr annehmen dürften

Antrag zu Art. 3, Abs. 6: UWELU