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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser
intervenir à l'endroit de cette pratique, nous proposons dès lors de:completer cette disposition
Die VTNP sollte nur für Küchen- und Speisereste gelten, die tierisches Material enthalten oder ANUGR enthalten können.
Die VTNP gilt u.a. für Küchen- und Speisereste, die für die Tierernährung oder für die Verwen-
dung' in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind (Abs. 2bls). Es gibt auch
Küchen- und Speisereste, die kein tierisches Material enthalten.
Antrag zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a: Nicht aufheben sondern folgendermassen ergänzen:
2 Sie gilt nicht für: a. Küchen- und Speiseresten aus Haushaltsküchen von privaten Haushal-
tungen
Biogas, Kompo-Art.2 Abs. 2bis lit.3 Antrag: streichen
gas, Biomass, Der Verordnungsentwurf basiert auf der EU-Verordnung 1774/2002. Darin sind unter dem AEE Begriff der Küchen- und Speiseabfälle auch diejenigen aus privaten Haushaltungen Inbegriffen
(Anhang 1, Ziff. 14). Allerdings besteht die Möglichkeit, deren Entsorgung im Landesrecht zu
regeln. Davon haben z.B. Österreich und Deutschland Gebrauch gemacht.
3. Für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind. Für die VKS energetische Nutzung oder die nicht für Tiemahrung bestimmte stoffliche Verwertung bestimmt
sind. Aufbewahrunqs- und Transportvorschriften gelten für alle Entsorqunqs- und Verwertungs-
arten von Küchen- und Speiseabfällen.
Neben Vergärung, Kompostierung und Verbrennung Verarbeiten auch : ARA's solche Produk-
te. Die VNTP-Bestimmungen sind bei der Verarbeitung in KVA's und ARA's nur teilweise
sinnvoll. Zudem sind neue Verarbeitungstechnologien der Verarbeitung von organischer
Substanz in der Entwicklung. Aus diesem Grund sollte die Formulierung genereller gehalten
werden.
Begründung (Transportvorschriften): Nur Falls Antrag zu Art. 3 Abs. 6 nicht angenommen wird.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vor-Schriften hinsichtlich Aufbewahrung und Transport
gemäss Art. 11a Abs. 1 nur für den Fall gelten sollen, in welchem die Abfälle am Schluss
wieder nutzbar werden. Die Risiken bei Aufbewahrung und Transport sind die gleichen.
Art. 3 Abs.1, 5 und 6
1 Als tierische Nebenprodukte gelten Tierkörper, nicht
zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Schlacht-
tierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie
Küchen- und Speisereste; ganz oder in Teilen, roh
oder verarbeitet.
5 Als Anlagen gelten Einrichtungen, die dem Verarbei-
ten, Verwerten und Verbrennen dienen. Ausgenom-
men sind Sammelstellen, Transportfahrzeuge und
Behälter sowie Schlachtanlagen, Lebensmittelbetriebe
und private Haushaltungen.
6 Als Küchen- und Speisereste gelten Speisereste aus
Einrichtungen, in denen Lebensmittel für den unmittel-
baren Verzehr hergestellt werden, wie Restaurants,
Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich
Gross- und Haushaltküchen.
Al 6...... tels les restaurants, les services de restauration à bord et les cuisines centrales. » SEVD
Les restes de cuisine des ménages, crus ou cuits, font partie de ces déchets. Soumettre leur
collecte et leur traitement aux conditions techniques de l'OESPA nous paraît excessif au vu de
leur composition et du risque réel qu'ils entraînent. Cela découragera certainement de nom-
breuses communes à poursuivre leur collecte séparée. Nous demandons dès lors que les
restes de cuisine des ménages soient retirés de la définition apparaissant à l'art. 3 , al. .6.
Der Begriff "Haushaltküchen" ist klarer zu definieren. ZG
Sind damit Küchen in Privathaushalten oder Grossküchen von Firmen und anderen Institutio-
nen gemeint? In Absatz 5 desselben Artikels wird nämlich im Gegensatz dazu ausdrücklich von
"privaten Haushaltungen" gesprochen.
Der Begriff «tierische Nebenprodukte» ist präziser zu fassen. Dabei ist insbesondere auch die ZH allgemeine Qualifikation von unbehandelten Küchen- und Speiseresten als rohe tierische
Nebenprodukte kritisch zu hinterfragen. Die Verordnung enthält an verschiedenen Stellen (vgl.
beispielsweise Art. 10 Abs. 1) Regelungen, die für rohe tierische Nebenprodukte im herkömmli-
chen Sinn (insbesondere Schlachtabfälle) gerechtfertigt sind, deren Ausweitung auf unbehan-
delte Küchen- und Speisereste für Abnahmebetriebe indessen nicht handhabbar sein dürfte.
L'assimilation des restes de cuisine des ménages aux restes de cuisine des grands établisse- SPENE ments de restauration (art. 3 al. 6) va rendre très difficile la collecte de ce type de déchets au
niveau des communes ; il n'est pratiquement pas envisageable d'exiger de chaque citoyen de
séparer ses déchets de préparation de cuisine des restes de sa table ; cette modification va à
rencontre des dispositions cantonales actuelles qui visent à réduire la part de déchets organi-
ques encore présente dans les sacs à ordures ménagères.
Abs. 5 : Private Haushaltungen ist zu ersetzen z.B. durch Kompostieranlagen in privaten ANUGR Gärten.
Private Haushaltungen sind keine Anlagen, es muss deshalb nicht ausdrücklich erklärt werden,
sie gälten nicht als Anlagen.
Abs. 6 Die Definition von Küchen- und Speisereste ist zu präzisieren, einschliesslich des
Begriffs Haushaltküchen. Wenn Küchenreste und Küchenabfälle das Gleiche bedeuten, sollte
der Begriff Küchenabfälle verwendet werden.
Als Küchen- und Speisereste gelten Speisereste verschiedener Herkunft. Weshalb wird dann
nicht der Ausdruck Speisereste benutzt? Sind Rüstabfälle (Kartoffelschalen, Salatblätter usw.)
aus der Küche auch Küchen- und Speisereste? Ist mit Küchenreste allenfalls gemeint, was
üblicherweise als Küchenabfälle bezeichnet wird oder besteht ein Unterschied zwischen
Küchenreste und Küchenabfälle? Wenn kein Unterschied besteht, sollte weiterhin der Begriff
Küchenabfälle verwendet werden.
Weiter ist nicht klar, was mit Haushaltküchen gemeint ist. Wenn damit die Küchen von privaten
Haushalten gemeint sind, hat dies zur Folge, dass auch zahlreiche kommunale Grüngutsamm-
lungen der VTNP unterstehen oder dass kommunale Grüngutsammlungen keine Küchen- und
Speisereste mehr annehmen dürften
Antrag zu Art. 3, Abs. 6: UWELU