Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten

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Absatz 6: Die Definition von Küchen- und Speiseresten soll Speisereste aus Haushaltküchen nicht beinhalten, da damit die kommunale Grüngutsammlung nicht mehr möglich wäre und somit wieder vermehrt organische Abfälle im Kehricht verbrannt würden, was weder energetisch noch stofflich sinnvoll wäre (SEVD, SPENE, UWVS, Biogas, Infras, Kompogas, VBSA, Biomass, VKS, Kompost, AEE).

Es muss durch eine genauere Definition für Küchen- und Speisereste gewährleistet werden, dass andere Stoffe, wie zum Beispiel gebrauchtes Speiseöl, für die bereits andere gesetzliche Bestimmungen gelten, nicht als Küchen- uns Speisereste verwerten werden können (UWELU).

Artikel 9

Absatz 2 Buchstaben f und g: Die Verwertung insbesondere die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten aus privaten Haushalten an Quartierschweine soll bewilligungspflichtig sein (ZH, GR, TG, VSKT) oder ganz verboten werden (ANUGR). Die Verwertung als Tierfutter soll nicht von den strengen Bestimmungen ausgeschlossen werden (GL).

Das Vergären von Küchen- und Speiseabfällen in Kläranlagen soll ebenfalls von der Bewilligungspflicht befreit werden, wenn der Klärschlamm anschliessend verbrannt wird (BE, Infras, VBSA).

Es wird die Frage aufgeworfen, weshalb die Verwertung von Stoffwechselprodukten (Kat. 2) keine Bewilligung braucht, jene für Küchen- und Speiseabfälle (Kat. 3) aber schon (SZ, ZG, ALLUOW, AUZG, AUNW, AUUR, AUEGL, UWVS VKS, Kompost).

Zudem ist laut VKS nicht klar, was mit dem Begriff ‚0rt’ gemeint ist, insbesondere ob auch Grossküchen oder Quartierkompostierungen darunter fallen. Es soll nicht möglich sein, dass solche Abfälle aus Restaurants an betriebseigene Schweine verfüttert werden dürfen (SO).

Artikel 11a

Die Forderung nach dicht verschliessbaren, undurchlässigen und korrosionsbeständigen Behältern oder Fahrzeugen darf nicht für Grüngutsammlungen gelten, weil diese Forderung mit den üblicherweise verwendeten Kehrichtfahrzeugen nicht erfüllt werden kann (ASTAG, Biogas, Infras, Kompogas, VBSA, Biomass, VKS, AEE)

Die Bestimmungen von Artikel 10, insbesondere die Pflicht des möglichst schnellen Transports der Nebenprodukte zum Verwerter und die Kühlung dieser Produkte, sollen auch für Küchen- und Speisereste gelten (SEVD).

Gemäss VSKT, GR und TG ist es mit der vorliegenden Formulierung nicht klar, inwieweit Anhang 1 gilt. Sämtliche Anforderung für Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 1 sollten auch für Küchen- und Speisereste gelten.

Artikel 13

Absatz 1: Die Co-Vergärung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 in Kläranlagen mit anschliessender Verbrennung der Rückstände soll auch ohne vorgängige Drucksterilisation möglich sein (BE, Infras, VBSA).

Absatz 3: Die Bewilligungspflicht zur Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 zu Diagnose- Lehr- und Forschungszwecken durch den Bund soll aufgehoben werden. Die kantonale Bewilligungspflicht nach Artikel 9 bleibt bestehen (VKST, GR, TG). Falls auch diese wegfallen soll, müsste dies ausdrücklich festgehalten werden (ZH). Der KTVD fordert ein Beibehalten der Bewilligungspflicht durch das BVET.

Artikel 17

Die Verwerterorganisationen wünschen hier eine andere Begriffswahl (UWVS, Biogas, Kompogas, Biomass, VKS, Kompost, AEE), während ANUGR den Artikel streichen möchte, da er überflüssig sei. Andernfalls müssten zusätzlich die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie die Gewässerschutzgesetzgebung aufgeführt werden.