Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser
Inhaber de l'ordonnance, son article 35 exige que leur détenteur présente une garantie d'élimination
2 sous forme d'une convention écrite. Tous les responsables de restaurants ou de cuisines
Wer tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen
centrales faisant éliminer ces résidus par des tiers y seront soumis, ce qui nous paraît exagéré.
lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen
Il faudrait donc exempter les détenteurs de restes de cuisine de cette obligation ou assortir
schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die
cette disposition d'un seuil quantitatif annuel.
Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist.
Die Vereinbarungen enthalten Angaben zu den
Mengen und den Ausstiegskonditionen.
Art. 35 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Führt ein Entsorgungsmonopol der Kantone für Küchen- und Speiseabfälle ein. Die Branche ist VKS Inhaber überzeugt, dass kaum beabsichtigt war, via Revision der VTNP die kommunale Grüngutsamm-
4 Alle übrigen Inhaber von tierischen Nebenprodukten lung vom freien Markt zur Planwirtschaft zu führen.
müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammel-
stelle liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht
selbst in der Lage sind.
Art. 36 Entsorgung durch den Kanton Art. 36, al. 2 KTVD, SEVD
1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, Plusieurs entreprises étant en mesure d'assurer l'élimination des restes de cuisine, il nous
die nicht bei der gewerbsmässigen Schlachtung oder paraît superflu d'imposer aux cantons de passer dans ce but une convention avec une seule
Fleischverarbeitung anfallen, ist der Kanton verant- d'entre elles. Il convient en conséquence de préciser que l'alinéa 2 de cette disposition ne
wortlich. concerne pas les restes de cuisine.
2 Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen
die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die
sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit
einem Entsorgungsbetrieb sicher.
Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe Ob mit der neuen Einführung des Entsorgungsmonopols für die Grüngutbranche in Art. 35 Abs. VKS durch die Kantone 4 nun auch Art. 41 Anwendung finden soll, ist nicht klar. Die Branche wäre natürlich erfreut, für
1 Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die von den Kantonen zugewiesenen Abfälle eine durch die Kantone zu zahlende Entschädi-
die in ihrem Auftrag übernommenen tierischen Neben- gung für allfällig nicht gedeckte Kosten zu erhalten. Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass die
produkte die effektiven, durch den Verwertungserlös Kantone einer solchen Defizitdeckungspflicht via VTNP zustimmen werden.
nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.
Anhang 1 Ziff 22 AUSO
Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsge-
genstände sind nach jeder Verwendung zu säubern und zu desinfizieren. Ist demnach der
Transport von Speiseabfällen aus Restaurationsbetrieben nicht mehr im selben Fahrzeug
zulässig, wie bei der Grünsammlung verwendet? Oder müsste jeweils eine Desinfektion etc.
erfolgen.
Anhang 2 Ziff 115): Für Anlagen der Grüngutverwertung gelten die Vorschriften der techni- VKS schen Verordnung über die Abfälle, der ChemRRV und der Weisungen der Forschungsanstal-
ten agroscope.
Die in dieser Ziffer niedergelegten (unveränderten) Vorschriften über die räumliche Aufteilung
entsprechen zweifellos den Anforderungen, welche traditionelle Entsorger von tierischen
Abfällen einzuhalten haben. Mit der Realität in der Grüngutverwertung haben sie nichts zu tun.
Ausnahme: Die Einzäunungspflicht besteht auch für Grüngutverwertungsanlagen, mit Ausnah-
me der landwirtschaftlichen Feldrandkompostierung. Alternative zu den Anträgen zu Ziff. 11 bis
13 siehe Antrag zu Ziff. 23.
Bemerkung: Grundsätzlich unklar ist die Formulierung von Ziff. 111 in Verbindung mit Ziff.134:
Nach dem ersten Halbsatz von Ziff 111 soll mit dem Einzäunen der Anlage das Erfordernis
erfüllt sein, dass unbefugte Personen oder Tiere keinen Zugang haben. Ziff. 134 verlangt den
Schutz vor Vögeln, Nagern und Insekten. Dieser Schutz ist mit dem blossen Einzäunen niemals
zu erbringen.
Anhang 2 (Neue Ziffer 125): Für Anlagen der Grüngutverwertung gelten die Vorschriften der VKS technischen Verordnung über die Abfälle, der ChemRRV und der Weisungen der Forschungs-
anstalten agroscope.
Gleiche Begründung wie zu Ziffer 11. Ergänzung: Keine Grüngutverwertungsanlage lässt sich
desinfizieren. Keine solche Anlage hat eine Kühlanlage. Diese müsste im übrigen (wenn
Vermischung weiterhin zugelassen wird) bei grossen Anlagen eine Kapazität von bis zu 300m3
haben, um in der Hochsaison die angelieferte Ware gekühlt Zwischenlagern zu können.
Anahng 2: (Neue Ziffer 136): Für Anlagen der Grüngutverwertung gelten die Vorschriften der VKS technischen Verordnung über die Abfälle, derChemRRV und der Weisungen der Forschungs-
anstalten agroscope.
Begründung: Gleiche Begründung wie zu Ziffer 11 und 12. Ergänzungen: Betrifft die Pflicht zur
Desinfektion von Fahrzeugen in Ziff. 133 auch die Transportfahrzeuge, welche das Grüngut
aus kommunaler Sammlung anliefern? .Wenn ja, wer ist verantwortlich für die Einhaltung dieser
Verpflichtung, der Anlagebetreiber oder der Transporteur?
Anhang 3 Neue Ziff. 20): Für Anlagen der Grüngutverwertung gelten die Vorschriften der VKS technischen Verordnung über die Abfälle, der ChemRRV und der Weisungen der Forschungs-
anstalten agroscope.
Begründung: Auch die Betriebsbestimmungen sind für die traditionelle Verwertung von tieri-
schen Nebenprodukten ausgelegt und dort sicher sinnvoll. In der Grüngutverwertungsbranche
existieren heute z.B. keine Anlagen zur Säuberung von Behältern und Fahrzeugen. Ebenso
wenig wird die strikte Trennung des reinen und unreinen Bereiches eingehalten, wie in Ziff. 13
bestimmt wird (welcher nach der modifizierten Ziffer 33 nur für seltene Fälle nicht Anwendung
findet). Klar ist, dass eine professionell geführte Anlage alles unternimmt, dass angeliefertes
Grüngut nicht das Endprodukt kontaminieren kann. Dieses Erfordernis ergab sich schon bisher
aus der Vorschrift, dass Kompost und Gärgut keine pathogenen Keime und keimfähige Pflan-
zensamen enthalten darf. Das weitergehende Erfordernis der jederzeitigen Desinfektion von
Personen und Geräten beim Wechsel vom reinen zum unreinen Bereich wird die heutigen und
bewährten Abläufe verunmöglichen. Im Rahmen einer umfassenden und dieser Revision
nachfolgenden weiteren Überarbeitung der VTNP sind einige der hier (unverändert gegenüber
heute) vorgeschriebenen Betriebsabläufe sehr sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Ziff. 16
(Vorgehen bei Hitzebehandlung). Die Wortwahl von Ziff. 18 zeigt, dass die VTNP auf die
Grüngutbranche schlicht kaum anwendbar ist: Hier wird von der „Entsorgung" der verarbeiteten
Erzeugnisse gesprochen.
VKS Anhang 3 Ziff 31 Tierische Nebenprodukte dürfen mit Ausnahme von oder Küchen- und
Speiseabfällen aus der kommunalen Grüngutsammlung.... nur in geschlossenen Kompostie-
rungs- und in Biogasanlagen Vergärunqsanlagen verarbeitet werden.
Begründung: Der VKS teilt die Meinung der Veterinärbehörden, dass Küchen- und Speiseabfäl-
le potentiell problematisch sein können. Es muss jedoch im gemeinsamen Gespräch eine
vernünftige Lösung gefunden werden. Es kann wohl nicht die Meinung der Bundesbehörden
sein, dass das BLW die landwirtschaftliche Feldrandkompostierung nun während Jahren
gefördert hat, diese in vielen Betrieben zu einem wichtigen Betriebsteil geworden ist und nun
via Ziff. 31 des Anhangs zur VTNP unmittelbar verboten wird. Gleiches gilt für die grosse
Mehrzahl der gewerblichen Kompostiersysteme, welche offen kompostieren. Gerade die