Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser
Par opposition au convoyage de lavures par un système fermé, il conviendrait également de
définir ce qui n'est pas admis.
Anhang 2 und 3 bezieht sich nicht nur auf Art. 24, sondern auch auf den neuen Artikel 18c. VSKT, SH, ZH, GR
Anhang 2 Ziff. 24 Antrag Titel: Anforderungen an Anlagen, in denen Küchen- und Speisereste Bioagas, Komverarbeitet bei welchen Nutztiere gehalten werden. pogas, Biomass, AEE
Ziff. 241 Befindet sich auf dem Areal einer Anlage, in der Küchen. und Speisereste in welcher
tierische Nebenprodukte verarbeitet werden dürfen, eine Nutztierhaltung...
Warum sollen diese Vorschriften nur für Küchen- und Speiseabfälle gelten? Mit dem Einschub
von „dürfen" ist klargestellt, dass es nur um solche Produkte geht, welche in einer solchen
Umgebung überhaupt verarbeitet werden dürfen.
Anhang 3 Ziff. 33
33 Die Anforderungen von Ziffer 13 gelten
nicht für Biogas- und Kompostie-
rungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hör-
ner, Borsten, Federn oder Haare der Kate-
gorie 3 oder Stoffwechselprodukte verarbei-
ten. Eine Kontamination des Endproduktes
ist mit baulichen oder betrieblichen Mass-
nahmen zu verhindern.
Ziff 31 Bitte präzisieren, was unter einer geschlossenen und nicht geschlossenen Kompostier- BL
anlage zu verstehen ist.
Von den Stoffen, die zur offenen Kompostierung zugelassen sind (Häute, Felle, Pelze, Federn UWELU sowie Stoffwechselprodukte) geht eine um einiges üblere Geruchsemissionen aus, als von
Grüngut. Aus Gründen der Luftreinhaltung kann die Verwertung dieser Stoffe in der offenen
Kompostierung nicht zugestimmt werden. Bei Geflügelfedern ist bekannt, dass diese mit
Köpfen und anderen Körperteilen vermischt sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass von
gekochten Küchen- und Speiseabfällen ein grösseres Risiko für die Verbreitung von Vogelgrip-
pe ausgehen sollte als von Geflügelfedern mit rohen Fleischanteilen.
Es wäre sinnvoll aufzuzeigen, welche Kriterien erfüllt werden müssen, damit bauliche oder
betriebliche Massnahmen eine Kontamination des Endproduktes verhindern.
Anhang 4 Ziff. 34
341 Material der Kategorie 3 muss vor oder
während der Verwertung in einer Biogas-
oder Kompostierungsanlage nach Ziffer 12
drucksterilisiert werden.
342 Von der Pflicht zur Drucksterilisation
ausgenommen sind Häute, Felle, Pelze,
Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare
sowie inländische Küchen- und Speisereste
und Lebensmittel nach Artikel 6 Buchstabe
e, wenn sie vor oder während der Vergä-
rung oder Kompostierung bei einer Höchst-
teilchengrösse von 12 mm während min-
destens 1 Stunde einer Hitzebehandlung
mit einer Kerntemperatur von 70 °C unter-
zogen werden.
343 Für Küchen- und Speisereste ist anstelle
der Hitzebehandlung nach Ziffer 342 eine
thermophile Vergärung oder Kompostierung
(53°C und höher) mit einer Verweildauer
des Gärgutes von mindestens 20 Tagen zu-
lässig.
344 Für Federn ist anstelle der Hitzebehandlung
nach Ziffer 342 eine Kalkung mit 2–
5 Prozent Löschkalk zulässig.
345 Andere Verfahren können bewilligt werden,
sofern eine vergleichbare hygienische Wir-
kung nachgewiesen ist.
Wir können nicht Akzeptieren, dass die thermophile Vergärung bei 53°C ohne vorherige Ökostrom Hygienisierung zugelassen werden soll. Auch wenn die Verweildauer 20 Tage sein soll, ist bei Suisseporcs, permanenter Bestossung nicht garantiert, dass das Seuchenrisiko ausgeschlossen werden Suisag VSLR, kann. Cater
Die Hitzebehandlung von einer Stunde bei 70°C für die Vergärung ist sinnvoll und entspricht
auch dem EU Recht und sollte von Allen eingehalten werden.
Ziff. 342 unseres Erachtens fehlt die Aufführung der Stoffwechselprodukte. SZ, ALUOW, AUZG
Dans le canton de Neuchâtel, seuls les restes alimentaires des ménages sont collectés par les SPENE communes et traités par compostage. Plusieurs types de compostières traitent ces déchets,
mais une seule sera à même de répondre aux exigences fixées dans l'annexe 4, chiffre 34. Les
petites installations de compostage ne peuvent pas assurer le respect des conditions mention-
nées au chiffres 342 et 343.
Ces conditions sont pour le moins extrêmes, traitement thermique à 70°C pendant une heure
ou à 53°C pendant 20 jours, et soulèvent la question de savoir s'il n'est pas possible d'intro-
duire des conditions intermédaires, par exemple 55° pendant 5 ou 7 jours, ou 53°C pendant 20
jours non continus, auxquelles les petites compostières en andains pourraient satisfaire.
Ziff. 343 muss so formuliert werden, dass sich keine Widersprüche zu den Qualitätsanforde- ANUGR rungen an Kompost gemäss den Weisungen der FAL ergeben.
Ziff. 343 sieht vor, dass für Küchen- und Speisereste eine thermophile Vergärung oder Kom-
postierung (53°C und höher, mindestens 20 Tage) zulässig ist. In den Weisungen der FAL
(Kompost und Klärschlamm, Weisungen und Empfehlungen der Eidg. Forschungsanstalt für
Agrikulturchemie und Umwelthygiene Liebefeld, Qualitätsanforderungen an Kompost, 4.3) gilt
für die Kompostierung drei Wochen bei 55°C oder eine Woche bei 65°C.
Anhang 4 Ziff.343 Antrag: „Für Küchen- und Speisereste ist anstelle der Hitzebehandlung nach Biogas, Kompo-Ziff. 342 eine thermophile Vergärung (53°C oder höher) mit einer garantierten Aufenthaltszeit gas, Biomass, des Gärgutes von 24 Stunden oder eine Kompostierunq mit mind. 3 Wochen über 55°C AEE Kompogas, (gesamtes Material inkl. Rand) zulässig." VKS
Die Hygienisierung einer Vergärung und einer Kompostierung ist nicht miteinander zu verglei-
chen. Bei der Kompostierung bewirkt einzig die Temperaturerhöhung eine Hygienisierung,
während bei der Vergärung auch das chemische einen zusätzlichen Effekt bewirken. Die
vorgeschlagenen Regelung hat sich seit 2001 als „Richtlinien des VKS und des Biogas Forum"
bewährt, die für alle Mitglieder der zwei Verbände verbindlich sind.