Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten

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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser

insbesondere nach der Technischen Verordnung vom

10. Dezember 1990 über Abfälle, der Verordnung vom

22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, der

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18.

Mai 2005und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar

2001.

Art. 17 ist ersatzlos zu streichen oder entsprechend den Erwägungen zu ergänzen. ANUGR

Grundsätzlich halten wir diese Bestimmung für überflüssig, weil es selbstverständlich ist, dass

bei der Entsorgung von Abfällen (wie z.B. Rückstände aus den erwähnten Anlagen) alle

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angewendet werden müssen. Wenn die Bestim-

mung aber beibehalten wird, müssen zusätzlich auch die Natur- und Heimatschutzgesetzge-

bung und die Gewässerschutzgesetzgebung aufgeführt werden.

Vorgeschlagene Änderungen i.O. VSKT

Bioagas, Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungsanlagen und die Verwertung von Produk-

Kompogas,

ten aus der stofflichen Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen - Biogas- und Kompostie- Biomass, VKS, KOMPOST,

rungsanlagen richtet sich.... UWVS, AEE

Der Antrag führt zu keiner inhaltlichen Änderung, sondern verbessert die Wortwahl. Die

Grüngutbranche produziert per definitionem keine „Rückstände" und muss sie nicht „entsor-

gen".

Art. 18 Abs. 1

1 Tiere, ausgenommen Fische, dürfen nicht mit

Eiweiss, das von Tieren derselben Art stammt,

gefüttert werden. Die Verfütterung von Blutprodukten,

Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, Kolostrum,

Gelatine, hydrolysiertem Eiweiss, Di- und Tricalci-

umphosphat, Kollagen, Eiern und ihren Nebenproduk-

ten sowie von Küchen- und Speiseresten fällt nicht

unter dieses Verbot.

Vorgeschlagene Änderungen i.O. VSKT

Art. 18c Inländische Küchen- und Speiseres-

te

Inländische Küchen- und Speisereste dürfen als

Bestandteil von Futter für Schweine und Geflügel

verwendet werden, wenn sie:

a. in Anlagen gesammelt und verarbeitet werden,

die den Bestimmungen der Anhänge 2 und 3

entsprechen oder in der privaten Haushaltung

verwertet werden, in der sie anfallen, und

b. nach Anhang 4 Ziffer 39a verarbeitet wurden.

a. in Anlagen gesammelt und verarbeitet werden, die den Bestimmungen der Anhänge 2 GL und 3 entsprechen oder in der privaten Haushaltung verwertet werden, in der sie anfallen,

und...

Begründung siehe Art. 9.

Klären und entsprechend formulieren, ob Anhang 2 und 3 für reine Sammelstellen für Küchen- VSKT; SH, GR, und Speiseabfälle gilt oder Anhang 1 Ziffer 4. Ggf. geeignete unterschiedliche Begriffe verwen- TG den.

Zudem sind die Formulierungen der Anhänge so offen, dass es dringlich technische Weisungen

für die Bereiche benötigt.

Art. 20 Fütterung von Schweinen

Zur Fütterung von Schweinen dürfen verwendet

werden:

a. Flüssigfutter aus tierischen Nebenprodukten der

Kategorie 3 nach Drucksterilisation gemäss An-

hang 4;

b. inländische Küchen- und Speisereste nach

Behandlung gemäss Anhang 4 Ziffer 39a.

Art. 22 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 1 und 1bis

1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilli-

gung, wenn die Anforderungen an die Anlage nach

dieser Verordnung und dem übrigen Bundesrecht,

insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, erfüllt

sind.

1bis Sie legt in der Betriebsbewilligung fest:

a. den Zweck der Anlage;

b. die zugelassene Kategorie von tierischen Ne-

benprodukten;

c. die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die

sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und tech-

nischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt;

d. die Bedingungen und Auflagen.

Art. 28 Abs. 4: (Neuer Satz am Schluss von Abs. 4): Für Anlagen der Grüngutverwertung gelten VKS die Dokumentationsbestimmungen der Abfall- Chemikalien- und Düngergesetzgebung.

Wegen der Vermischung von Küchen- und Speiseabfällen mit anderen Grünabfällen in der

kommunalen Grüngutverwertung ist die verlangte Dokumentation gar nicht möglich. Anders ist

es nur dann, wenn Abfälle der Kategorie 3 nicht mit solchen vermischt werden dürfen, die nicht

der VTNP unterstehen. In diesem bereits erwähnten Fall erledigt sich das Problem durch die

Einstellung dieses Recyclingweges.

Ajout d’un alinea 1ter : L’Office vétérinaire fédéral tient à jour la liste des entreprises au béné- FRC fice d’une autorisation cantonale et la met à disposition du public.

La FRC salue le fait que la capacité maximale tienne compte des capacités de stockage. Afin

que les acteurs du marché (fournisseurs de reste de cuisine et éleveurs de porcs) puissent