Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser
Verschiedene wissenschaftliche Publikationen haben gezeigt, dass nicht eine hydraulische
Verweilzeit von 20 Tagen das Kriterium für eine Hygienisierung ist, sondern eine garantierte
Verweilzeit. Innerhalb 12 Stunden waren bei der Vergärung unter thermophilen Bedingungen
alle untersuchten pathogenen Keime (Viren und Bakterien) nicht mehr nachzuweisen (Metzler,
Pesaro et al.; Uni Zürich). Eine Vorschrift von garantiert 24 Stunden birgt also eine zweifache
Sicherheit. Damit werden mögliche Kurzschlussströme in volldurchmischten Behältern ausge-
schlossen.
Antrag: „Andere Verfahren können bewilligt werden, sofern die hygienische Wirkung (E.coli
oder Enterokokken, 80% der Messungen < 1'000, 20% der Messungen< 5'000 KBE/g) nach-
gewiesen wird".
Ohne Definition der Hygieneanforderung in einer VO werden der willkürlichen Beurteilung alle
Türen geöffnet. Der Antrag entspricht dem deutschen Landesrecht (TierNebV).
Ziff. 342 Ergänzung: Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen ist Material der Infras, VBSA Kategorie 3, welches direkt in den Faultürmen der Kläranlagen vergärt wird, sofern der Nach-
weis erbracht wird, dass die gesamte Klärschlammentsorgung durch anschliessende Verbren-
nung erfolgt.
Ziff. 341: Aus rein biologischen Gründen kann eine Drucksterilisation nicht während der Kompogas, VKS Verwertung in einer Biogasanlage stattfinden. Dasselbe gilt sinngemäss für die Ziff. 342.
(Einleitungssatz oder neue Ziffer 344): Für Anlagen der Grüngutverwertung gelten die Vor- VKS schriften der technischen Verordnung über die Abfälle, der ChemRRV und der Weisungen der
Forschungsanstalten agroscope.
Ziff. 343 führt sonst zum sofortigen Ende der landwirtschaftlichen Co-Vergärungsanlagen,
soweit diese nicht in der Lage sind, vom mesophilen auf den thermophilen Prozess umzustei-
gen. Dass die hydraulische Verweildauer in Co-Vergärungsanlagen systembedingt nicht
garantiert werden kann, sei nur nebenbei erwähnt.
Richtig bei der Kompostierung ist gemäss FAC-Richtlinie 1995 eine Temperatur von 55° VKS während 3 Wochen oder von 65° während einer Woche oder ein anderes geeignetes Verfahren
zur Erreichung der hygienischen Unbedenklichkeit (Vemehmlassung Biogas Forum ist hier
unvollständig).
Anhang 4 Ziff. 39a 39a Küchen- und Speisereste zur Verwendung als Tierfutter
Küchen- und Speisereste, die als Tierfutter verwendet
werden, müssen mit einem Verfahren behandelt
werden, dessen Wirkung einer Erhitzung während
mindestens 20 Minuten auf Siedetemperatur ent-
spricht.
Kleine Betriebseinheiten können aus wirtschaftlichen Überlegungen die geforderte Erhitzung OW nach Anhang 4, Ziff 39a kaum erfüllen.
Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass Anhang 4 Ziff. 39a nur dort gilt, wo es erstens ANUGR sinnvoll ist und wo die Bestimmung zweitens auch vollzogen werden kann.
Nach Ziff. 39a müssen Küchen- und Speisereste, die als Tierfutter verwendet werden erhitzt
werden. In der Praxis wird oft trockenes Brot direkt - ohne vorgängige Erhitzung - an Tiere
verfüttert. Auch das dürfte in Zukunft verboten sein. Eine solche Vorschrift kann nicht vollzogen
werden.
Die detaillierten Vorgaben aus der aktuellen TSV sind vollständig zu übernehmen und mit den coop Auflagen aus dem Coop Pflichtenheft zu ergänzen. Die Vorschriften sind ungenau formuliert
und stellen keine echte Verschärfung dar.
Anhang 2 Ziff. 39a Antrag: „ Küchen- und Speisereste, die als Tierfutter verwendet werden, Biogas, Kompomüssen mit einem Verfahren behandelt werden, dessen Wirkung einer Hitzebehandlung von gas, Biomass, mind. 20 Minuten bei Siedetemperatur (Kerntemperatur) und einer max. Teilchengrösse von AE 12mm entspricht."
An die Produktion von tierischen Nahrungsmitteln aollen nicht weniger hohe Anforderungen an
die Hygiene gestellt werden, als an eine mesophile Vergärung in einer landwirtschaftlichen
Biogasanlage. Mit der dort verlangten Hygienisierung (1 Std., 70°C) und der Vergärung, die
auch bei 35 bis 40°C nachgewiesener Massen eine Keimreduktion bringt, sowie der abschlies-
senden Teilhygienisierung vor dem Ausbringen aufs Feld liegen die Keimzahlen mit Sicherheit
unter denjenigen eines einfachen Abkochens. Minimal soll also auch dort die Kerntemperatur
registriert und die Korngrösse begrenzt werden.
Bemerkungen zu weiteren Artikeln / Bestimmun-
gen Art. 14 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Stoffwechselprodukte sollen aus Gründen der Geruchsemissionen nicht auf Kompostieranlagen AUSO
der Kat. 2
verwertet werden. Unter Kompostierung wird allgemein verstanden, dass ‚Grüngutabfälle’
2 Stoffwechselprodukte dürfen direkt in einer Biogas- verwertet werden. Wenn nun beispielsweise Panseninhalt als Stoffwechselprodukt kompostiert
oder Kompostierungsanlage verwertet oder für die werden soll, so ist aufgrund der zu erwartenden Geruchsemissionen mit Problemen zu rech-
Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet nen. Deshalb soll die Verwertung von Pansen nur in einer Biogasanlage mit der Auflage
werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbe- möglich sein, dass die Anlieferung mit einem Direkteintrag in die Anlage erfolgt.
trieb des Schlachttieres kompostiert werden.
Art. 23 Voraussetzungen Art. 23 Abs. 2 sollte wie folgt geändert werden: Für den Betrieb einer Anlage für die Entsorgung
ANUGR
2 Für den Betrieb einer Anlage für die Entsorgung von von tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Anlagen für die Entsorgung von Küchen- und
tierischen Nebenprodukten ist eine Bewilligung des Speiseresten, ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.
Kantons erforderlich. - In der Technischen Verordnung für Abfälle (TVA) ist eine rechtliche Grundlage für eine
Betriebsbewilligung für Abfallanlagen, in denen Küchen- und Speisereste entsorgt werden, zu
schaffen.
Die gesetzliche Grundlage für eine Betriebsbewilligung für Anlagen zur Entsorgung von Speise-
und Küchenresten wie Kompostieranlagen und Biogasanlagen - in denen neben Speise- und
Küchenreste auch andere Abfälle (Grünabfälle, "tierische Nebenprodukte" wie Gülle und Mist)
behandelt werden - sollte nicht in der VTNP, sondern in der TVA vorgesehen werden.
Art. 23 Abs. 2: Antrag (Zusätzlicher Satz): Davon ausgenommen sind Anlagen zur stofflichen VKS Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen, in deren Areal keine Nutztiere gehalten werden.
Es ist nicht einzusehen, welche nutzbringenden zusätzlichen Aspekte ein kantonales Veteri-
näramt bei einer Grüngutverwertungsanlage einbringen kann.
Art. 24 Anforderungen an die Anlagen Art. 24 Abs. 5 (neu): Für Anlagen zur Grüngutverwertung sind die Bewilligungen / Anforderun-
Biogas, Kompogen der Bau/Raumplanungs- Abfall- Chemikalien- Gewässerschutz- und Düngergesetzgebung gas, Biomass, massgebend. VSK, AEE
Absätze 1 bis 3 beziehen sich eindeutig auf die klassischen Anlagen zur Aufbereitung von TNP
zur Verfütterung. Sie sind absolut nicht auf Vergärungs- und Kompostieranlagen ausgelegt. Es
ist daher zwingend auf die bestehende Gesetzgebung hinzuweisen, der die Grüngutanlagen
und die landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen unterstellt sind. Mit diesem neuen Absatz
lösen sich auch die mit der Grüngutverwertung unlösbaren Anforderungen im Anhang 2, Ziffern
11 bis 13.
Art. 35 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Les restes de cuisine étant désormais assimilés aux sous-produits animaux selon l'art. 3, al. 1 KTVD, SEVD