Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU)

Tabellarische Auswertung der Anhörung vom 21. Juli 2007

Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser

1. Allgemeines

NE

Nous demandons l'interdiction totale de l'affouragement des restes

de cuisine et de table.

L'affouragement de restes de cuisine et de table aux porcs renferme un risque important de

contamination du cheptel par une épizootie hautement contagieuse. Ces déchets trouvent une

intéressante valorisation dans la production de biogaz, à des fins thermiques ou électriques.

Massnahmen, die der Ansteckung der Nutztierbestände mit hochansteckenden Tierseuchen NW, SZ, SO vorbeugend entgegenwirken, werden begrüsst. Es ist richtig, dass beide Entsorgungsmöglich-

keiten sichernden Massnahmen unterworfen werden.

Für die Vollzugsorgane ist es im Sinne des einheitlichen Vollzugs in der ganzen Schweiz NW, SZ, SO, notwendig und sinnvoll, sich auf möglichst präzise Bestimmungen abstützen zu können. Die AUSO

Anforderungen für Anlagen sind daher auf Verordnungsebene zu präzisieren und in den

entsprechenden Anhängen unmissverständlich aufzuführen

Vorgaben für die Kontrollen sollen auf das nötige Mass beschränkt werden. Gemäss Vorlage SO

soll der Vollzug verschärft werden, indem die Betriebe nebst Kontrollen durch den Veterinär-

dienst ebenfalls nach der Futtermittel-Verordnung und durch die Bundeseinheit für die Le-

bensmittelkette überprüft werden müssen.

Il faut surseoir à toute modification de l'OESPA jusqu'à connaissance de la position de l'UE JU

quant aux propositions avancées. Une concertation étroite soit instaurée entre les différents

services concernés lors de l'examen de demande d'autorisation d'installations de mise en

valeur des sous-produits animaux et approuve le renforcement des contrôles de ces installa-

tions.

L'autorisation de valorisation de restes de cuisine et de table là où ils sont produits doit être

maintenue. Des directives techniques claires devront accompagner l'entrée en vigueur de la

modification de l'OESPA, nombre d'installations en activité devant être modifiées, voire fer-

mées.

Änderungen werden grundsätzlich begrüsst. AG, GL, BS,

LWAR, BE, LU, ILS, Gallo, ZBB, Compass, VHN, KTLU, SEVD, BKF

Akzeptanz der Äquivalenz durch EU wird in Frage gestellt. GL, ZH

Einverständnis der EU zur Vorlage, ist die Voraussetzung für unsere Zustimmung.. ZH, VSKT, TG0,

GR

Personelle Anforderungen an Anlagebetreiber bezüglich Kenntnisse über Hygiene und Seu- GL

chengeschehen werden vermisst.

Condividiamo gli obiettivi del progetto di modifica dell'OESA. Tuttavia riteniamo che le nuove TI

disposizioni proposte non permettono né di raggiungere il grado di sicurezza sanitaria desidera-

ta, né di allineare la nostra legislazione alle norme vigenti nell'Unione Europea. Per questo

motivo riteniamo insufficienti le modifiche poste in consultazione.

Les modifications proposées ne sont pas adéquates et doivent être reconsidérées, notamment GE

en ce qui concerne l'obligation de transformer les restes de cuisine et de repas dans un

bâtiment complètement séparé du lieu de détention des porcs

Es muss eine klarer Unterschied gemacht werden, zwischen Abfällen, die in Gastronomiebe- SG

trieben und Grossküchen anfallen, d.h. von Betrieben, die am Ende der Verbraucherkette

stehen und Abfällen von industriellen Verarbeitungsbetrieben. In den Verarbeitungsbetrieben ist

die Rückverfolgbarkeit der Rohstoffe tierischer Herkunft gesichert und somit stellen Abfälle aus

diesen Betrieben ein weitaus geringeres Risiko dar als Abfälle, die ganz am Schluss der

Nahrungsmittelkette entstehen.

Die Aufbereitung von Abfällen aus Industriebetrieben sollte daher weiterhin in bewilligten

Anlagen auf den Tierhaltungsbetrieben möglich sein und zwar auch dann, wenn sie Rohstoffe

tierischer Herkunft enthalten.

Die Realisierbarkeit und Einhaltbarkeit der neuen Anforderungen in Kompostier- und Vergäran- ZG, ALUOW, lagen werden bezweifelt. Vor Erlass der neuen Vorschriften ist bei den Branchenverbänden AUZG, AUNW, (Verband Kompost- und Vergärwerke Schweiz, Biogasforum) eine entsprechende Abklärung AUUR, UWELU, vorzunehmen. AUEGL

Für den Vollzug wird es zwangsläufig notwendig sein, dass zeitgleich mit der Inkraftsetzung GR, TG

auch „Technische Weisungen" erlassen werden, damit die Kantone innert der Zeit von 12

Monaten rechtsgleich vollziehen können.

Die Vorlage ist sehr schwierig verständlich. Sie muss deshalb neu und lesbar gestaltet werden. VSKT, TG, SG Es wird deshalb die Rückweisung zur umfassenden Überarbeitung unter Einbezug der Kan-

tonstierärzteschaft beantragt.

Es muss eine Anhangstabelle erstellt werden, aus der hervorgeht, welche Anforderungen pro VSKT, SH, TG, Materialkategorie und Verarbeitungsmethode gilt. Dies soll auch die Verarbeitung in Biogas- SG

und Kompostieranlagen umfassen, da dort auch Unklarheiten und Abgrenzungsprobleme

vorhanden sind.

Es wird gefordert: VSKT, TG, SG

a) Vom Tierhaltungsbetrieb vollständig getrennte Anlage und b) vollständig getrenntes Perso-

nal. Die Zugänglichkeit ist durch ausreichenden Abstand und Zaun oder durch geschlossene

sich im Gebäude befindliche Anlieferhalle zu gewährleisten. Im Weiteren sind c) die Warenflüs-

se klar zu erfassen und d) die Selbstkontrolle muss gewährleistet sein.

Aus Gründen der Kommunizierbarkeit soll das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfall ans

eigene Schwein denselben Bedingungen unterliegen (also nicht nur Erhitzung, sondern auch

Bewilligungspflicht, was ein faktisches Verbot bedeutet). Im Weiteren ist - vom Prinzip her wie

in Artikel 12 Absatz VTNP für Verarbeitungsmethoden festgelegt - vorzusehen, dass ein