Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten

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Artikel 18c

Die Verfütterung der Küchen- und Speisereste aus privaten Haushaltungen soll nicht von den strengen Auflagen der Anhänge 2 und 3 befreit sein (GL). Die Anforderungen sind in den Anhängen zu wenig präzise beschrieben (SH, GR, TG, VSKT). Es ist zudem zu klären, ob reine Sammelstellen für Küchen- und Speisereste den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 4 oder den Anhängen 2 und 3 zu genügen haben (SH, GR, TG, VSKT).

Artikel 23

Absatz 2: Für Anlagen, die ausschliesslich Küchen- und Speiseabfälle entsorgen, soll keine Bewilligung nach VTNP, sondern eine Bewilligung nach Bau- Raumplanungs- Abfall- Chemikalien- Gewässerschutz- und Düngergesetzgebung erforderliche sein (ANUGR, Biogas, Kompogas, Biomass, VKS, AEE). Damit würden sich auch die Probleme bezüglich der für die Grüngutverwertung nicht erfüllbaren Anforderungen an die Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffern 11-12 lösen. Es wird auch vorgeschlagen, die Bewilligungspflicht gemäss VTNP nur für nur für Anlagen zur stofflichen Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen einzuführen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet (VKS).

Artikel 28

Absatz 4: Für Anlagen zur Grüngutverwertung sollen die Bestimmungen der Abfall- Chemikalien- und Düngergesetzgebung gelten, nicht die VTNP (VKS). Das BVET soll eine Liste der kantonalen Bewilligungen führen und diese Veröffentlichen, damit die Betriebe, welche Küchen- und Speisereste zur Verfügung stellen, kontrollieren können, ob eine Anlage über eine Bewilligung verfügt ( FRC, Gastro, SGV, Hots, SCV)

Artikel 34

Für Anlagen zur Grüngutverwertung sollen die Bestimmungen der Abfall- Chemikalien- und Düngergesetzgebung gelten, nicht die VTNP (VKS).

Artikel 35

Absatz 2: Es muss ausgeschlossen werden, dass Restaurants, die Küchen- und Speiseabfälle an Dritte zur Verwertung weiter geben, über eine Abnahmegarantie verfügen müssen (KTVD, SEVD)

Absatz 4: Hier wird wohl unbeabsichtigt ein Entsorgungsmonopol der Kantone für Küchen- und Speiseabfälle eingeführt (VKS).

Artikel 36

Absatz 2: Diese Bestimmung soll nicht für Küchen- und Speiseabfälle gelten, weil es mehrere Anlagen gibt, die solche Abfälle verwerten und der Kanton nicht verpflichtet werden soll, mit einem einzigen Betreiber einen Vertrag abzuschliessen (KTVD, SEVD).

Artikel 41

Die Verwerterbranche wäre erfreut, für die von den Kantonen zugewiesenen Abfälle eine durch die Kantone zu zahlende Entschädigung zu erhalten für allfällig nicht gedeckte Kosten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Kantone dem zustimmen (VKS).

Artikel 44

Absatz 4: Ein kantonales Umweltamt, zwei landwirtschaftliche Organisationen und drei Verwerterorganisationen fordern eine Verlängerung der Übergangsfrist auf 24 Monate (ANUGR, Ökostrom, SBV; Agridea, Kompogas, Biomass), wohingegen die FRC die kurze Übergangsfrist begrüsst.