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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser
Für Küchen- und Speiseresten muss ein genauerer und unmissverständlicher Begriff gefunden
werden. Die Definition muss verhindern, dass andere Stoffe (gebrauchte Speiseöle), für die
bereits andere, gesetzliche Bestimmungen (VeVA) gelten, als Küchen- und Speiseabfälle
entsorgt werden können.
Die Definition in Art. 3, Abs. 6 ist nur eine nähere Bezeichnung der Herkunft von Küchenund
Speiseresten. Über die Zusammensetzung, und ihre wesentlichen Komponenten wird aber
nichts ausgesagt. Diese Beschreibung lässt auch den Schluss zu, dass gebrauchte Speiseöle
unter den Begriff der Küchen- und Speisereste fallen und daher zusammen vermischt mit
anderen Speiseresten entsorgt werden dürfen. Gebrauchte Speiseöle erfordern zum Schutz
der Umwelt besondere Massnahmen bei der Entsorgung und werden daher gemäss der
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) den anderen kontrollpflichtigen Abfällen oder
den Sonderabfällen zugeordnet. Auch bei den Speiseölen hat sich die getrennte Sammlung
und Entsorgung sowohl im gewerblichen wie auch kommunalen Bereich bewährt. Eine Ände-
rung dieser Praxis hätte ähnliche Auswirkungen wie bei der Grüngutsammlung.
Festlegen, was rohe TNP sind und ob Küchen- und Speiseabfälle dazu gehören. VSKT, SH, GR,
Viele Bestimmungen der Verordnung gelten für rohe TNP. Deshalb ist die Klärung im Hinblick TG auf Küchen- und Speiseabfälle dringlich notwendig.
Der Begriff "Haushaltküchen" ist zu streichen.
Biogas, Kompo-Die vorgeschlagenen Definition würde zwangsweise dazu führen, dass das ganze Material aus gas, Biomass, der getrennten Sammlung hygienisiert werden müsste, was zum Aus für die Verabreitungsbe- VKS, KOMtriebe führen würde. Der einzig gangbare Weg wäre also die Verbrennung. Das ist aber weder POST, UWVS, energetisch (eine frische Tomate gibt kaum Energie ab) noch stofflich sinnvoll (der fehlende AEE natürliche Dünger müsste mit Kunstdünger und Torf ersetzt werden).
Wie Biogas Infras, VBSA
Dieser Änderungsantrag ist mit den Vorgaben der EU-Verordnung 1774/2002 kompatibel.
Ergänzung:.... und private Haushaltungen, Hausqarten- und Quartierkompostierunqen.
VKS Ausgenommen vom Anlagebegriff sind neu - weil Küchen- und Speisereste neu der VTNP
unterstehen sollen - private Haushaltungen. Ein Komposthaufen eines Mehrfamilienhauses
oder ein Quartierkompost, wie sie in vielen Gebieten der Schweiz verbreitet sind, können aber
nicht mehr unter dem Begriff der „privaten Haushaltungen" subsumiert werden. Damit dürften
Tausende, wenn nicht Zehntausende von Kleinstkomposten, die bisher keinen spezifischen
Vorschriften unterlagen (diese gelten nach TVA erst ab Anlagen über 100 Tonnen Jahreskapa-
zität) das volle Programm der VTNPVorschriften einhalten müssen.
Art. 4 Bst. g
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:
h. Küchen- und Speisereste aus Beförde-
rungsmitteln, die im grenzüberschreitenden
Verkehr eingesetzt werden (ausländische
Küchen- und Speisereste).
Art. 6 Bst. e und f
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind:
e. Lebensmittel tierischen Ursprungs und Erzeug-
nisse tierischen Ursprungs enthaltende Lebens-
mittel, die aus Gründen, die weder für den Men-
schen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko dar-
stellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind, ausser Küchen- und Speisereste;
f. andere Küchen- und Speisereste als die in Artikel
4 Buchstabe g genannten (inländische Küchen-
und Speisereste).
Art. 9 Abs. 2 Bst. f und g
2 Keine Bewilligung braucht es für:
f. das Sammeln und Verwerten von Küchen-
und Speiseresten am Ort, wo sie anfallen;
g. das Verbrennen von Küchen- und Speise-
resten in Kehrichtverbrennungsanlagen.
2 Keine Bewilligung braucht es für: BE
a. die Entsorgung von Stoffwechselprodukten;
(...)
f. die Co-Vergärung von tierischen Nebenprodukten in Kläranlagen.
Es wird ausdrücklich begrüsst, dass sowohl die Verwertung von Speiseresten auf dem eigenen ZH Kompost als auch die Verfütterung an die eigenen Tiere keiner Bewilligung bedarf. Hingegen
erscheint die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bezüglich der Quartierschweine angesichts
der Herkunft der Küchen- und Speisereste aus Privathaushalten mit unbekanntem Hintergrund
problematisch.
Bst f: Gemäss den Erläuterungen braucht es keine Bewilligung für das Verfüttern von eigenen SO Abfällen an die eigenen Schweine am selben Ort. Dies ist sicher sinnvoll im privaten Umfeld.
Allerdings ist der Artikel so formuliert, dass man meinen könnte, dass ein Restaurant mit seinen
Abfällen Schweine auf demselben Betrieb füttern kann. Das ist wohl kaum die Meinung. Dieser
Artikel ist präziser zu formulieren, so dass das genannte Vorgehen ohne Bewilligung nicht
möglich ist.
f. La collecte et la valorisation des restes de cuisine et de table provenant de sa propre exploi- KTVD tation et affourragés à ses propres animaux.
La formulation de l'article devrait être précisée.
f. das Sammeln und Verwerten von Küchen- und Speiseresten am Ort, wo sie anfal- GL
len;
Vorschlag, wonach private Tierhaltungen und Quartierschweine von den strengen Bestimmun-
gen ausgeschlossen werden ist nicht glaubwürdig. Entweder besteht Infektionsrisiko über
Verfütterung oder nicht. Seuchenausbruch in einer solchen Tierhaltung hat marktwirtschaftlich
die gleichen Folgen, wie in einer ‚normalen’ Tierhaltung. Das Argument, private Tierhaltungen
seien nicht zu kontrollieren, ist nicht stichhaltig. Im Grundsatz soll eine Verfütterung nur erlaubt
werden, wenn die nötige Infrastruktur vorhanden ist.
Es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass für Reste aus Haushalten, die an eigene Tiere ANUGR oder Quartierschweine verfüttert, Anhang 4 Ziff. 39a nicht gilt.
Nach Ziff. 39a müssen Küchen- und Speisereste, die als Tierfutter verwendet werden, erhitzt
werden. Das gilt gemäss den Erläuterungen auch für Reste aus Haushalten, die an eigene
Tiere oder Quartierschweine verfüttert würden. Wenn diese Vorschrift zur Reduktion von