Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser
Seuchenrisiken unbedingt notwendig ist, dann wäre es gescheiter, die Resten-Verfütterung an
eigene Tiere oder Quartierschweine zu verbieten, weil eine Vorschrift wie Anhang 4 Ziff. 39a
nicht vollzogen werden kann.
f. das Sammeln und Verwerten in einer Biogasanlage oder durch Kompostierung .. VSKT, GR, TG
Das Verwerten von Küchen- und Speiseabfällen aus dem eigenen Haushalt und im eigenen
Betrieb soll auch bewilligungspflichtig sein. Es muss nun ein klarer Strich gezogen werden. In
den Erläuterungen werden insbesondere noch die Quartierschweine aufgezählt, deren Fütte-
rung mit Küchen- und Speiseabfällen neu auch keine Bewilligung benötigen soll. Dies stellt ein
Rückschritt zur heutigen Norm dar. Gerade solche städtischen Kleinanlagen - im Falle, von
'Quartierschweinen mit einem unkontrollierbaren internationalen Einzugsbereich aus Privat-
haushalten - sind wegen mangelnder Kontrollierbarkeit ein manifestes Risiko.
Ergänzungsantrag: Buchstabe h. das Vergären in Kläranlagen, wenn der Entsorgungsweg des Infras, VBSA Klärschlammes durch anschliessende Verbrennung erfolgt.
Da es sich bei der Verwertung in Kläranlagen mit anschliessender Klärschlammverbrennung
um ein sicheres Verfahren analog zur Verbrennung in den Kehrichtverbrennungsanlagen
handelt, ist dies gleich zu behandeln, analog Buchstabe g.
Stoffwechselprodukte gehören zur (gefährlicheren) Kategorie 2 als inländische Küchen- und VKS, KOM-Speiseabfälle (Kategorie 3). Aus den neuen lit f und g von Art. 9 Abs. 2 ergibt es sich, dass die POST, UWVS Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen eine Bewilligung braucht, nicht aber die Verarbei-
tung von Stoffwechselprodukten. Es ist unklar, weshalb dem so sein soll.
Einmal ist der Begriff des „Ortes" unklar. Sind zum Beispiel Quartierkompostierungen noch VKS
solche Anlagen? Entfällt für eine Grossküche eines Internats, welche ihre Abfälle im hauseige-
nen Areal kompostiert oder vergärt, die Bewilligungspflicht? Wenn ja, warum?
Art. 11a Sammeln, Zwischenlagern, Beför-
dern und Kennzeichnen von Küchen- und Speise-
resten
1 Zur Beförderung von Küchen- und Speiseresten sind
dicht verschliessbare, undurchlässige und korrosions-
beständige Behälter oder Fahrzeuge zu verwenden.
2 Die Artikel 10 und 11 gelten nicht:
a. für inländische Küchen- und Speisereste,
b. für ausländische Küchen- und Speisereste, die
als Kehricht verbrannt werden.
Al 2 L'art. 11 n'est pas applicable .... SEVD
Les conditions prévues à l'article 10, et notamment la conservation sous réfrigération et le
transport le plus rapide possible vers une installation de traitement, devraient également
s'appliquer aux RCT - pour autant que la nouvelle définition telle que nous la proposons à l'ai. 6
de l'art. 3 soit adoptée.
Ergänzen inwieweit Anhang 1 Anwendung findet und Absatz 1 als Verweis auf Anhang 1 Ziffer
VSTK, GR, TG 2 gestalten.
Es ist wegen des Ausschlusses von Artikel 10 und 11 unklar, ob Anhang 1 Anwendung findet.
Ziffer 2 soll für die Beförderung Anwendung finden.
Ziffer 1 gilt nicht für Küchen und Speiseabfälle aus Haushaltungen, die bei Grüngutsammeltou- ASTAG, Bioaren eingesammelt werden. gas, Kompogas, Biomass, AEE Für die zahlreichen Städte und Gemeinden bzw. deren beauftragte Kehrichtsammeltranspor-
teure, die seit Jahren die Küchenabfälle und Speisereste aus privaten Haushaltungen in
Kombination mit der Grüngutsammlung einsammeln und in Kompostierungs- oder Vergärungs-
anlagen verwerten, stellen die Anforderungen gemäss dem neuen Artikel 11a Ziffer 1 unüber-
windbare Hindernisse dar.
Ergänzungsantrag: Für die Sammlung von Küchen- und Speiseresten aus Haushalten über Infras, VBSA, kommunale Grüngutsammlungen sind die üblichen Kehrichtwagen zugelassen.
Die Übertragung allfälliger Seuchenerreger aus Speise- und Küchenabfällen während des
Transports auf Nutztiere ist unrealistisch.
Städte und Gemeinden informieren die Bevölkerung, dass Küchen und Speiseabfälle für die
kommunale Grüngutsammlung frei von potenziell problematischen Abfällen wie Fleisch und
Knochen zu halten sind.
Antrag (neuer Satz): Bei der kommunalen Grüngutsammlung sind die üblichen Kehrichtfahr- VKS
zeuge zugelassen.
Die kommunale Grüngutsammlung erfolgt fast ausschliesslich mit Kehrichtwagen. Gemäss
dem neuen Art. 11 a Abs. 1 müssen solche Fahrzeuge u.a. „dicht verschliessbar" und „un-
durchlässig" sein. Kehrichtwagen erfüllen diese Voraussetzung nie. Diese Fahrzeuge müssen
auch nicht dicht sein, wenn sie die exakt gleichen in eine KVA oder eine ARA transportieren.
Art. 13 Abs. 3
3 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 dürfen zu
Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu
taxidermischen Zwecken und zur Herstellung von
Trophäen verwendet werden.
Art. 13 Abs. 1 VTNP BE
' Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
a. durch direkte Verbrennung oder Co-Vergärung in Kläranlagen mit anschliessenderVerbren-
nung des Gärrückstandes;
Da der Gärrückstand aus der Co-Vergärung in Kläranlagen anschliessend zusammen mit
Klärschlamm verbrannt wird, kann auf eine vorgängige Drucksterilisation gefahrlos verzichtet
werden, weil dies seuchenhygienisch bedenkenlos ist.
L'utilisation sans autorisation de sous-produits animaux de la catégorie 1, notamment pour la KTVD
fabrication de trophées, facilite l'accès de ces produits à tout un chacun et augmente les
risques de propagation d'une épizootie. De ce fait, il nous semble opportun de maintenir l'octroi
d'une autorisation pour l'utilisation de sous-produits animaux de la catégorie 1.
Die vorgeschlagene Änderung bedeutet nicht, dass die Bewilligungspflicht wegfällt, sondern ZH, VSKT, GR, nur, dass die Verwendung gestattet ist und zwar neu auch von SRM und dass das BVET keine TG
Bewilligung mehr erteilen muss. Der Bezug solcher TNP fällt somit unter die Bewilligungspflicht
nach Artikel 9 und die Kantone erteilen diese Bewilligung.
Sollte für diese Kategorie auch die Bewilligung durch die Kantone entfallen, müsste dies ZH
ausdrücklich festgehalten werden.
Art. 17 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen
Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungs-,
Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach
der Umweltschutz- und Landwirtschaftsgesetzgebung,