Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser
choisir des exploitations contrôlées, les autorités cantonales doivent leur fournir des rensei-
gnements à jour sur les entreprises au bénéfice d’une autorisation.
Art. 34 Abs. 3
3 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inver-
kehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich
nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999.
(Neuer Absatz 5): Für Anlagen der Grüngutverwertung gelten die Kontrollbestimmungen der VKS Abfall- Chemikalien- und Düngergesetzgebung.
Die Grüngutverwertungsbranche unterliegt bereits mannigfaltigen Kontrollvorschriften aus
diversen Normbereichen. Es rechtfertigt sich sehr, für Hygienevorschriften neue/ergänzte
Regeln zu erlassen. Diese müssen aber nicht durch die einfache Übernahme der VTNP-
Regeln, sondern durch ein den Abläufen angepasstes Kontrollsystem definiert werden.
Art. 44 Abs. 4
4 Bestehende Anlagen, in denen Küchen- und Speise-
reste verarbeitet werden, sind innert 12 Monaten nach
Inkrafttreten der Änderung vom .... an die baulichen
Anforderungen für Anlagen (Anhang 2 Ziff. 24)
anzupassen.
Anpassungsfrist auf 24 Monate verlängern. ANUGR, Ökostrom, SBV; AGRIDEA, Die entsprechenden Anpassungen sind mit einem nicht zu vernachlässigenden planerischen Kompogas, und finanziellen Aufwand verbunden. Biomass
Ecrire à l'alinéa 4 : « Les installations existantes qui transforment des restes de cuisine et de SEVD table .... », en cohérence avec la définition apparaissant à l'art. 3
La FRC salue le délai transitoire assez court de 1 année. Il faut veiller à ce qu’il soit strictement FRC respecté et éviter les dérogations.
Anhang 1 Ziff 13
13 Material der Kategorien 1 und 2, das einer
Drucksterilisation unterzogen wird, ist wäh-
rend der Verarbeitung folgendermassen mit
Glycerintriheptanoate (GTH) zu markieren:
a. GTH ist zuzufügen, wenn das Mate-
rial eine Temperatur von mindestens
80°C erreicht hat.
b. Es ist eine gleichmässige Verteilung
von GTH zu gewährleisten.
c. Die Mindestkonzentration im verar-
beiteten Material muss 250 mg
GTH/kg Fett betragen.
Wird das verarbeitete Material nach der
Drucksterilisation direkt in der gleichen An-
lage verbrannt, so ist eine Markierung mit
GTH nicht notwendig.
Anhang 2 Ziff. 231
231 Die Anforderungen gemäss den Artikeln
43–45 der Technischen Verordnung vom
10. Dezember 1990 über Abfälle und dieje-
nigen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-
Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai
2005 müssen eingehalten werden. Zudem
sind die Weisungen und Empfehlungen der
zuständigen Forschungsanstalten agrosco-
pe bezüglich Recyclingdünger massge-
bend.
Anhang 2 Ziff. 232
232 Die allgemeinen Anforderungen von Ziffer 1
gelten nicht für Biogas- und Kompostie-
rungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hör-
ner, Borsten, Federn oder Haare der Kate-
gorie 3 oder Stoffwechselprodukte verarbei-
ten. Eine Kontamination des Endproduktes
ist mit baulichen oder betrieblichen Mass-
nahmen zu verhindern.
Versuche der Verwertung von Federn haben vor wenigen Jahren gezeigt, dass das angelieferte AUSO Material nicht nur aus Federn, sondern auch aus Hühnderköpfen und-krallen bestanden hat.
Deshalb wurden siese Versuche unverzüglich abgebrochen. Derart blutige Abfälle sollten nicht
auf einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet werden dürfen.
Anhang 2 Ziff. 234
234 Für Biogas- und Kompostierungsanlagen,
die Küchen- und Speisereste verwerten,
gelten zusätzlich die Bestimmungen ge-
mäss Ziffer 24.
In diesem Abschnitt sollte definiert werden, dass aus Gründen der Geruchsproblematik die AUSO Anlieferunt von Panseninhalt nur mit technischen Vorrichtungen erfolgen darf.
Anhang 2 Ziff. 24
24 Anforderungen an Anlagen, in denen Küchen- und Speisereste verarbeitet werden
241 Befindet sich auf dem Areal einer Anlage, in
der Küchen- und Speisereste verarbeitet
werden, eine Nutztierhaltung, so ist auf den
Zu- und Abfahrtswegen zur Anlage mit bau-
lichen und betrieblichen Massnahmen eine
Kontamination des Bereichs der Nutztierhal-
tung zu verhindern.
242 Nutztiere dürfen weder direkt noch indirekt
mit Fahrzeugen und Behältern, die für die
Beförderung von rohen Küchen- und Spei-
seresten verwendet werden, in Kontakt
kommen.