Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Anhörungsentwurf Bemerkung, Anregung, Antrag Vernehmlasser
les instances cantonales et l'Unité fédérale pour la filière alimentaire. Nous demandons que les
tâches et les responsabilités de ces 2 niveaux de contrôle soient clairement définies et établies.
Absicht, die Küchen- und Speisereste weiterhin über die Fütterung und allenfalls über die SBV; AGRIDEA, Vergärung zu nutzen wird begrüsst. Verwertung darf nicht durch zu hohe Auflagen und suisseporcs; Einschränkungen verhindert werden. Insbesondere ist die personelle Trennung der Funktionen Suisag Speiserestenbehandlung und Betreuung der Tierhaltung in den gleichen Betrieben ist nicht
akzeptabel. Fütterung wie auch die Vergärung oder Kompostierung sollen die gleichen hygieni-
schen Auflagen erfüllen müssen. Dazu sind effiziente Kontrollen unbedingt nötig. Die zuständi-
gen kantonalen Kontrollbehörden müssen in diesem Bereich ihre Verantwortung wahrnehmen.
Die Verwerter von tierischen Nebenprodukten sowie von Küchen- und Speiseresten müssen
sich auf klare und über einen längeren Zeitraum gültige Bedingungen und Auflagen verlassen
können. Für die Trennung der Zu- und Abfahrtswege zu Tierhaltung und Verwertungsanlagen
sind z.B. mittels Zäunen so zu gestalten, dass nicht zusätzliche Erschliessungswege zu
erstellen sind. Der Verbrennung von Küchen- und Speiseresten in Kehrichtverbrennungsanla-
gen ist nicht optimal und sollte nicht mit zu hohen Auflagen für die übrigen Verwertungsarten
indirekt gefördert und damit mittelfristig zum Standard werden.
Grundsätzlich können wir die Verschärfungen unterstützen. Die betrieblichen Investitionen für BSHV, BVGR den einzelnen Betrieb müssen tragbar bleiben. Die bauliche Trennung vom Verarbeitungslokal
für Speiseresten und der Nutztierhaltung muss möglichst vernünftig von Fall zu Fall gelöst
werden.. Es ist übertrieben, wenn die Zu- und Abfahrtswege zur Tierhaltung nicht mit den Zu-
und Abfahrtwegen zur Entsorgungsanlage identisch sein können.
Nach dem vorliegenden Vorschlag wird die getrennte Sammlung organischer Abfälle aus dem Biogas Haushalt faktisch verunmöglicht. Wir regen an, dass die ganzen Passagen, welche die Entsor-
gung von Küchen- und Speiseabfälle in Zusammenhang mit Grüngut betreffen, neu formuliert
werden. Eine Ergänzung ist ohnehin noch nötig, da die laufend stärker angewandte Verwertung
von Speiseabfällen in Faultürmen von ARA völlig vernachlässigt wurde.
Grundsätzlich begrüssen wir die Verschärfungen der Vorschriften zur Verfütterung von Küchen- Infras, VBSA, und Speiseresten und die damit einhergehende Professionalisierung der Speiserestverwertung. Biomass, AEE Das Problem liegt darin, dass die heute auf dem Markt erhältlichen Kehrichtsammelfahrzeuge,
welche auch für die Grüngutsammlung eingesetzt werden, die Anforderungen gemäss Art. 11a
Abs. 1 technisch nicht erfüllen. In der Praxis tropfen bei der Grüngutsammlung je nach Nässe-
grad des Sammelguts geringe Mengen auf die Fahrbahn. Somit droht das Ende der bewährten
kombinierten Sammlung von Grüngut mit Küchen- und Speiseabfällen aus den Haushaltungen.
Wir weisen den bestehenden Vorschlag zurück, da er auf einem mangelnden Verständnis der Kompogas, AEE EG 1774/2002 beruht und die nationalen Rahmenbedingungen im Bereich der Grüngutsamm-
lung nicht berücksichtigt. Mit dem Entwurf zur Revision der VTNP wird eine gesamte Branche
gefährdet, von der nur ein minimales theoretisches Gefahrenpotenzial ausgeht, wodurch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wird. Wir sind gerne bereit, bei der Erarbeitung
einer praxistauglichen VTNP mitzuwirken und unsere Erfahrungen aus dem EU-Raum einflies-
sen zu lassen.
Die Klassierung von (privaten) Küchenabfällen als Kategorie 3 Material ist im Vergleich zum Kompogas Risikopotenzial unverhältnismässig. Zudem geht die VTNP in diesem Punkt weiter als es die
europäische Verordnung verlangt. Wir beantragen deshalb, die Küchenabfälle in der kommuna-
len Grüngutsammlung von der VTNP auszuschliessen und dem bestehenden Abfallrecht (TVA,
ChemRRV) zu unterstellen.
Wir beantragen, dass für Biogasanlagen ohne Tierhaltung im gleichen Betrieb dem Gefahren- Kompogas potenzial angepasste Auflagen gelten. Es widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung,
wenn für Anlagen mit ungleichem Gefahrenpotenzial dieselben Anforderungen gelten.
Im Sinne einer Güterabwägung fällt der Nachteil allfällig relativ leicht ansteigender Entsor- Gastro, SGV, gungskosten eindeutig weniger stark ins Gewicht als der Vorteil, diese ökologisch und ökono- Hots, SCV misch sinnvolle Entsorgungsmethode weiterführen zu können. In diesem Sinne wird die
geplante Änderung befürwortet. Kontrollen müssen intensiviert werden. Es wird gefordert, dass
in die Verordnung die Verpflichtung der zuständigen Kontrollbehörden aufgenommen wird, die
Liste der bewilligten Betriebe auf dem Internet zu veröffentlichen.
Grundsätzlich erachten wir es als sinnvoll, Risiken, die bei der Verwertung von Küchen- und Biomass Speiseabfällen gegebenenfalls entstehen können, zu vermindern. Bei der Entwicklung neuer
gesetzlicher Regelungen ist jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unbedingt Rech-
nung zu tragen. Dabei sind übergeordnete Ziele und Strategien oder Reglementierungen in
anderen Bereichen zu berücksichtigen. Wir haben den Eindruck, dass der aktuelle Entwurf
einerseits im Vergleich zu den Anforderungen in der EU viel zu weit geht und andererseits die
entsprechenden Auswirkungen auf andere Bereiche (insbesondere Abfall-, Landwirtschafts-
sowie Energie- und Klimapolitik) ungenügend abgeklärt bzw. ausgelotet wurden.
Mit dem geplanten Einbezug der „Küchen- und Speisereste" aus Privathaushaltungen in den VKS, KOM-Geltungsbereich der VTNP werden Hygienevorschriften geplant, welche die getrennte kommu- POST, UWVS nale Grüngutsammlung grundsätzlich in Frage stellt. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass
die Schweiz nicht anders vorgehen darf als die EU-Mitglieder Deutschland, Österreich und
Niederlande, welche wie die Schweiz ein ausgebautes und bewährtes Separatsammelsystem
für kompostierbare Abfälle haben.
Wir regen dringend an, die vielen unterschiedlichen (und teilweise sich widersprechenden)
Vorschriften in einem Erlass zusammenzufassen.
Nous prenons acte que la Suisse choisit, pour limiter le risque de contamination du cheptel, de FRC
renforcer les dispositions relatives à l’affouragement des porcs par des restes de cuisine et de
repas. Ce choix peut se défendre, car il constitue une source indigène de protéines et repré-
sente une solution écologiquement et économiquement raisonnable à condition que les
exigences soient respectées. Les modifications prévues nous semblent donc insuffisantes pour
garantir le respect des exigences sur le terrain et donc une vraie limitation des risques.
2. Artikelspezfisiche Bemerkungen
Art. 2 Abs.2 Bst. a. und 2bis
2 Sie gilt nicht für:
a. Aufgehoben
2bis Für Küchen- und Speisereste gilt sie nur, wenn
diese:
1. aus Beförderungsmitteln stammen,
die im grenzüberschreitenden Ver-
kehr eingesetzt werden,
2. für die Tierernährung bestimmt sind,
oder
3. für die Verwendung in einer Biogas-
anlage oder zur Kompostierung be-
stimmt sind.
3. s'ils sont destinés à être utilisés dans une installation ou une usine de production de biogaz, SEVD à être compostés ou remis comme engrais. »
II arrive que les RCT soient directement remis comme engrais de recyclage, dans des condi-
tions hygiéniques plus que douteuses. Afin de disposer de meilleurs bases pour surveiller et