Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 21 Seiten
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Der Einbezug von Küchen- und Speiseresten aus privaten Haushalten gefährdet die kommunale Grünabfuhr, da die Sammelfahrzeuge für Grüngut (meist Kehrichtfahrzeuge) dem Gebot der dichten Verschliessbarkeit nicht genügen (ALUOW, AUZG, AUNW, ANUGR, AUUR, UWE-LU, AUEGL, Biogas, Infras, Kompogas, VBSA, Biomass, AEE). Daher sollen die Küchenabfälle in der kommunalen Grüngutsammlung vom Geltungsbereich der VTNP ausgeschlossen und dem bestehenden Abfallrecht (Techn. Verordnung über Abfälle (TVA), Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)) unterstellt werden, wie es auch die EU-Verordnung zulässt (SZ, ZG, ALUOW, AUZG, AUNW, AUUR, AUEGL, UWVS, Kompogas, VKS, Kompost). Es wird bezweifelt, dass Kompostier- und Vergäranlagen, die Küchen- und Speisereste aus Restaurants und Grossküchen entgegennehmen, die Anforderungen gemäss Anhang 2 und 3 einhalten können, es sollen daher mit den Branchenverbänden entsprechende Abklärungen getroffen werden (ZG, ALUOW, AUZG, AUNW, AUUR, AUWLU, AUEGL).
Kompogas beantragt, dass für Biogasanlagen ohne Tierhaltung im gleichen Betrieb dem Gefahrenpotenzial angepasste, weniger hohe Auflagen gelten sollen. SG, TG und VSKT fordern spezielle Regelungen für die Verwertung von Abfällen, die in der Lebensmittelindustrie anfallen, da von diesen ein weitaus geringeres Risiko ausgeht.
Da es durch die Vorbehandlung der Küchen- und Speiseabfälle zu einem gesteigerten Energieaufwand kommt, sollten die ökologischen Auswirkungen der verschiedenen Entsorgungs- und Verwertungswege anhand einer Ökobilanz verglichen werden (AUEBS).
Eine Ausformulierung von Anforderungen an die Anlagebetreiber bezüglich Kenntnisse über Hygiene und Seuchengeschehen wird von GL vermisst.
Das ANUGR schlägt vor, Küchen- und Speisereste als andere kontrollpflichtige Abfälle der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen zu unterstellen, da damit eine bessere Kontrolle über Import und Export solcher Abfälle erhalten werden Könnte.
Das UWELU macht auf die Problematik der Nassmüllentsorgungsanlagen in Restaurants aufmerksam, bei denen Abfälle zur Volumenreduktion vor ihrer Entsorgung entwässert werden und das dabei anfallende Abwasser, welches sehr hoch belastet ist, den Betrieb der Abwasseranlage stört.
3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe a und 2bis: Es wird vorgeschlagen, dass die VTNP nur für Küchen- und Speisereste gelten soll, die Fleisch enthalten (ANUGR), dass sie nicht für Küchen- und Speisereste gelten soll, die von privaten Haushaltungen stammen oder die für die Verwendung in einer Biogaslange oder zur Kompostierung bestimmt sind (Biogas, Kompogas, Biomass, AEE). Die VKS hält allerdings fest, das neben der Kompostierung, Vergärung und Verbrennung auch eine Verwertung dieser Produkte in ARA’s erfolgt. Der Geltungsbereich soll demnach so formuliert werden, dass die energetische Nutzung oder die sonstige stoffliche Verwertung von Küchen- und Speiseresten unter den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Die Transportvorschriften sollen für alle Entsorgungs- und Verwertungsarten die gleichen sein, auch wenn die Küchen- uns Speisereste als Hauskehricht transportiert werden, da die Risiken überall die gleichen sind (VKS).
SEVD hält fest, dass Küchen- und Speiseabfälle zum Teil auch direkt als Dünger ausgebracht werden. Daher sollte der Geltungsbereich auch diesen Verwendungszweck umfassen.
Artikel 3
Allgemein wird verlangt, dass die neu eingeführten Begriffe präziser zu fassen seien (ZG, ZH, GR, TG, ANUGR, UWELU, VSKT).
Absatz 5: Der Begriff ‚Private Haushaltungen’ soll durch den Ausdruck ‚Kompostieranlagen in privaten Gärten’ ersetzt werden (ANUGR), respektive mit den Begriffen ‚Hausgarten- und Quartierkompostierungen’ ergänzt werden (VKS).