Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten
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Unterlassen sie dies, behält jeder Partner seinen bisherigen Namen (Deutschland, Schweden, Finnland) bzw. gilt der Name des Mannes als gemeinsamer Familienname (Österreich). Ein Doppelname als gemeinsamer Name ist in der Regel unzulässig. In Deutschland und Österreich kann jener Ehepartner, dessen Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen wurde, ersteren mittels Bindestrich letzterem voran- oder nachstellen und auf diese Weise einen amtlichen Doppelnamen bilden. In Schweden und Finnland wird in diesem Fall der Name dem gemeinsamen Familiennamen vorangestellt. In Deutschland und Schweden ist die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens auch nach der Eheschliessung noch möglich.
Italien und Portugal lassen sich keiner der beiden Gruppen zuordnen. In Italien39 übernimmt die Frau den Namen des Mannes und fügt ihn ihrem eigenen an. In Portugal40 hat jede Person bis zu zwei Vornamen und vier Namen; die Eheleute behalten ihre Geburtsnamen und können diesen bis zu zwei Namen des Partners ihrer Wahl hinzufügen.
4.2 Namen der Kinder
Ein internationaler Vergleich des Namensrechts der Kinder gestaltet sich komplizierter, sind doch die Regelungen der einzelnen Länder stark unterschiedlich. Gemeinsam ist den Regelungen einzig (mit Ausnahme Portugals), dass alle Kinder derselben Abstammung denselben Namen tragen.
In Italien41, Luxemburg42und Belgien43erhält das während der Ehe geborene Kind den Namen des Vaters. Gleiches gilt bei ausserhalb der Ehe geborenen Kindern, die von beiden Elternteilen gleichzeitig anerkannt werden. Bei ungleichzeitiger Anerkennung erhält das ausserhalb der Ehe geborene Kind den Namen des zuerst anerkennenden Elternteils.
Grossbritannien44, Irland45, die Niederlande46und (seit 2005) Frankreich47kennen die freie Wahl des Namens des Kindes, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet in Grossbritannien und Irland ein Gericht, in den Niederlanden erhält das Kind den Namen des Vaters. In Frankreich gilt der Name des zuerst anerkennenden Elternteils, bei gleichzeitiger Anerkennung jener des Vaters. Im Übrigen kann das Kind in Frankreich auch die Namen beider Elternteile in beliebiger Reihenfolge tragen.
39 Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 143-bis.
40 Portugiesisches Zivilgesetzbuch, Art. 72 und 1677.
41 Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 262.
42 Luxemburgisches Zivilgesetzbuch, Art. 334, 359 und 368.
43 Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 335, 353 und 356.
44 vgl. Lord Mackay of Clashfern (London 2001 reissue), “The Children and Young Persons”, Vol. 5(3).
45 Civil Registration Act 2004.
46 Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 4 bis 9 des 1. Buches.
47 Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 311-21.