Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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benden Elternteil herleitet. Es wird nicht mehr automatisch das Bürgerrecht des Vaters vermittelt.

Die Koppelung des Bürgerrechts an den Namen erfolgt auch bei nachträglicher Änderung des Namens des Kindes infolge Eheschliessung der Eltern oder Änderung der elterlichen Sorge.

Im Spezialfall, bei welchem der Ledigname beider Eltern gleich lautet (z.B. Huber & Huber), erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen die Eltern bei der Namensgebung als massgebend bestimmt haben.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Artikel 8a Schlusstitel Name

Ehegatten, die unter heutigem Recht bei der Heirat ihren Namen geändert haben, sollen jederzeit neu über ihren Namen entscheiden und gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären können, dass sie fortan ihren Ledignamen führen wollen. Wie bei Artikel 30a und 119 wird auf eine Befristung dieser Namenserklärung verzichtet. Der Grundgedanke des neuen Namensrechts, dass jede Person ihren Ledignamen bis zum Tod behält, kommt darin zum Ausdruck, dass die Namensoption nur für den Ledignamen möglich ist.

Artikel 13d Schlusstitel Name des ausserhalb der Ehe geborenen Kindes

Diese Bestimmung erlaubt es, noch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches die von Art. 270a Abs. 2 und 3 vorgesehene Erklärung abzugeben (gemeinsame elterliche Gewalt bzw. elterliche Gewalt des Vaters über ein ausserhalb der Ehe geborenes Kind).

5.2.2 Änderung bisherigen Rechts

Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG)58

Artikel 4 Absatz 2 - 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Absatz 1 bleibt unverändert. Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, so erhält das Kind mit dem Schweizer Bürgerrecht das Kantons- und Gemeindebürgerrecht dieses Elternteils unabhängig von der Namensführung. Absatz 2, der den Fall regelt, dass beide Eltern Schweizer Bürger sind, wird an Artikel 271 des Vorentwurfs angepasst.

Es können sich Auslegungsprobleme ergeben, wenn das Kind gestützt auf ausländisches Recht einen von beiden Schweizer Eltern hergeleiteten Doppelnamen führt (Art. 37 IPRG). In Anlehnung an Artikel 270 Absatz 4 und 270a Absatz 4 ist davon auszugehen, dass hier der erste Namensbestandteil für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts massgebend ist.

58 SR 141.0.