Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Möglichkeit besteht seit 1994 auch für den Mann, wenn das Paar gestützt auf eine Namensänderung den Frauennamen als gemeinsamen Familiennamen führt. Diese Möglichkeit wurde jedoch nur auf dem Weg einer Änderung der ZStV eingeführt. Sie steht im Widerspruch zur Regelung im ZGB, die in diesem Punkt nach wie vor nicht EMRK- und BV-konform ist. Nachdem inskünftig die getrennte Namensführung die Regel sein soll, erübrigt sich die Möglichkeit, den bisherigen Namen voranzustellen. Im Interesse einer möglichst einfachen und klaren Regelung soll der amtliche Doppelname aufgehoben werden. Die unter heutigem Recht erworbenen Doppelnamen behalten jedoch ihre Gültigkeit, es sei denn, die betreffende Person gebe gemäss Artikel 8a Schlusstitel oder nach Artikel 30a bzw. Artikel 119 eine Namenserklärung ab.
Eine erste Minderheit (7 Stimmen; Mehrheit: 11 Stimmen; 2 Enthaltungen) schlägt ein anderes Konzept vor, welches die Brautleute verpflichten will, bereits bei der Eheschliessung den Namen zu bestimmen, den ihre gemeinsamen Kinder tragen werden. Dadurch sollte der Konflikt, der bei einer Nichteinigung der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes auftreten könnte, vermieden werden. Die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens hätte damit im Zeitpunkt der Eheschliessung zu erfolgen. Es bestünde jedoch immer noch die Möglichkeit einer Namensänderung gemäss Artikel 270 Absatz 2.
Eine zweite Minderheit (5 Stimmen) will einen Absatz 3 einführen. Gemäss diesem wäre jeder Ehegatte im Alltag frei, dem eigenen Namen denjenigen des anderen beizufügen (sog. Allianzname). Im amtlichen Verkehr hingegen bestünde wie heute kein Rechtsanspruch auf Anwendung des nichtamtlichen Allianznamens. Der Allianzname würde insbesondere nicht im Zivilstandsregister eingetragen. Inwieweit in einzelnen Bereichen trotzdem der Allianzname toleriert würde, bliebe der Praxis überlassen. Die Mehrheit der Kommission (13 Stimmen) will nichts an der seit langem existierenden Gewohnheit, einen Allianznamen zu tragen, ändern. Sie ist aber der Meinung, dass es weder nötig noch wünschbar ist, diese Gewohnheit im Gesetz zu erwähnen.
Artikel 161 Bürgerrecht der Ehegatten
Die parlamentarische Initiative verlangt die Beachtung der Gleichberechtigung sowohl beim Namensrecht als auch beim Bürgerrecht. Die Heirat soll deshalb keine Auswirkungen mehr auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehegatten haben. Eine Lösung wäre gewesen, dazu einfach Artikel 161 ZGB aufzuheben. Die neue Rechtslage soll aber im Gesetz ausdrücklich verankert werden.
Artikel 267a Bürgerrecht der Adoptivkinder
Die Neufassung von Artikel 267a ist eine Folge des neuen Artikels 271. Das Kind, und somit auch das Adoptivkind, erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige des Elternteils, dessen Familiennamen es trägt. Dies gilt nicht nur bei der gemeinschaftlichen Adoption nach Artikel 264a ZGB, sondern sinngemäss auch bei der Einzeladoption nach Artikel 264b ZGB.
Absatz 2 regelt neu explizit den Fall der Stiefkindadoption. Bei dieser besonderen Form der Adoption bleibt das Kindsverhältnis zum einen leiblichen Elternteil bestehen, und es wird ein neues Kindsverhältnis mittels Adoption zum Ehegatten