Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art.» Die Schweiz brachte einen Vorbehalt an, wonach die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 vorbehältlich einerseits der Regelung betreffend den Familiennamen (Art. 160 ZGB und Art. 8a SchlT ZGB) und andererseits der Regelung des Erwerbs des Bürgerrechts (Art. 161, 134 Abs. 1, 149 und 10a SchlT ZGB) erfolgt18.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 22. Februar 199419 dem von der Schweiz im Protokoll Nr. 7 angebrachten Vorbehalt zum Namens- und Bürgerrecht die Wirkung versagt. Darauf änderte der Bundesrat am 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung20. Dem Mann wurde erlaubt, seinen Namen dem Familiennamen voranzustellen, wenn die Brautleute beantragt haben, den Namen der Frau als Familiennamen zu wählen21. Da diese Möglichkeit nur in der Zivilstandsverordnung, nicht aber im Gesetz festgeschrieben wurde, steht die geltende Gesetzesregelung nach wie vor im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit und die bundesrätliche Verordnung im Widerspruch zum Gesetz.

Ende 1994 reichte Nationalrätin Suzette Sandoz eine parlamentarische Initiative ein (94.434. Pa.Iv. Sandoz Suzette. Familiennamen und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder), welche eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen im ZGB verlangte. Davon ausgehend beantragte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 31. August 1998 eine Vorlage zur Änderung des ZGB22 mit dem Ziel, im Namensrecht eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen. Gemäss dieser Vorlage sollten die Brautleute entscheiden dürfen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen führen, ihre eigenen Namen behalten oder ob sie wieder ihren Ledignamen tragen wollen. Als Familiennamen sollten sie zwischen dem bisherigen Namen, dem Ledignamen der Frau und jenem des Mannes entscheiden können. Verheiratete Eltern, die nicht den gleichen Familiennamen tragen, sollten ihren Kindern einen ihrer beiden Namen geben können. Ausserdem sollte die Heirat keine Auswirkungen auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht einer Person haben. Weiter sollte das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht jenes Elternteils erhalten, dessen Name es trägt. Das Parlament nahm an der Vorlage verschiedene Änderungen vor: Der Ehegatte, dessen Name nicht als gemeinsamer Familienname gewählt wurde, sollte seinen bisherigen Namen dem Familiennamen anfügen können; behalten die Ehegatten ihren bisherigen Namen, sollten sie den Namen des andern an ihren bisherigen anfügen können; bei Uneinigkeit der Eltern über den Namen des Kindes sollte die Vormundschaftsbehörde entscheiden.

Die Revisionsvorlage wurde von den eidgenössischen Räten in der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 abgelehnt23.

18 Die Schweiz hat auch die Anwendung gewisser Übergangsbestimmungen des Ehegüterrechts (Art. 9, 9a, 9c, 9d, 9e, 10 und 10a SchlT ZGB) vorbehalten. — Die Schweiz hat ausserdem bei der Ratifizierung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einen ähnlichen Vorbehalt – aber nur bezüglich des Familiennamens – gemacht (SR 0.108; ad Art. 16 Abs. 1 Bst. g).

19 Entscheid vom 22. Februar 1994 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Burghartz vs. Schweiz, Serie A Nr. 280.

20 Art. 177a Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (AS 1994 1384).

21 Vgl. Art. 12 der neuen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV ; SR 211.112.2).

22 BBl 1999 4955 ; der erläuternde Bericht findet sich im BBl 1999 4940.

23 Der Nationalrat hat die Vorlage mit 97 zu 77 Stimmen (AB 2001 N 949) und der Ständerat mit 25 zu 16 Stimmen (AB 2001 S 471) abgelehnt.