Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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oder jenen der Mutter. Verheiratete Eltern mit einem gemeinsamen Familiennamen übertragen diesen auf ihre gemeinsamen Kinder. Ein leibliches Kind unverheirateter Eltern erhält den Namen der Mutter.

Beim Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird mit der Neuregelung ebenfalls die Geschlechtergleichstellung angestrebt. Der Vorentwurf sieht vor, dass jeder Ehegatte sein Bürgerrecht behält. Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt. Auf diese Weise ist das Kantons- und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich an den Namen gebunden.

Eine Minderheit (3 Stimmen) will das Geschäft an die Subkommission zurückweisen mit dem Auftrag, ausschliesslich die durch das EMRK-Urteil vom 22. Februar 1994 (Burghartz gegen Schweiz) absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen (Fall des Ehemannes, der seinen Namen dem Namen seiner Ehefrau, welchen die Eheleute in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 ZGB als Familiennamen gewählt haben, voranstellen will).

4 Rechtsvergleich

Die folgende rechtsvergleichende Darstellung beschränkt sich auf das Namensrecht. Andere Länder kennen nichts mit den Schweizer Kantons- oder Gemeindebürgerrechten Vergleichbares. Zuerst wird die Regelung der Namen der Ehegatten (Kap. 4.1) und dann der Namen der Kinder (Kap.4.2) dargestellt.

4.1 Namen der Ehegatten

Beim Namensrecht der Ehegatten können verschiedene Rechtsordnungen mit ähnlichen Strukturen identifiziert werden. Eine ganze Reihe von Ländern – nämlich Frankreich28, Belgien29, Luxemburg30, Niederlande31, Spanien32, Grossbritannien33 und Irland34– orientiert sich am Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens. Den Eheleuten wird – in unterschiedlich umfassender Weise – aber das Recht zur Verwendung des Namens des Ehepartners zugestanden.

In Deutschland35, Österreich36, Schweden37und Finnland38hingegen können Ehepartner den Namen eines der Partner als gemeinsamen Familiennamen wählen.

28 Art. 1er de la loi du 6 Fructidor An II (23 août 1794) ; Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 264.

29 Art. 1er de la loi du 6 Fructidor An II (23 août 1794) ; Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 216.

30 Art. 1er de la loi du 6 Fructidor An II (23 août 1794).

31 Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1 : 8 und 1 : 9.

32 Réglement de la loi sur le registre de l’état civil du 14 novembre 1958, Art. 137.

33 vgl. Black R. (Hrsg.), Stair Memorial Encyclopaedia of the Laws of Scotland (Edinburgh), “Family Law”, vol. 10 (1990) und Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury’s Laws of England (London, 4. Ausgabe 2001), “Matrimonial Law”, Vol. 29(3).

34 Civil Registration Act 2004.

35 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1355.

36 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 93.

37 Schwedisches Namensgesetz vom 16. Dezember 1982, §§ 9, 10, 12, 24 und 29.

38 Finnisches Namensgesetz vom 9. August 1985, §§ 7, 8a, 10 ff.