Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten
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bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige der Adoptiveltern (Art. 267a ZGB).
3 Revisionsbedarf und Grundzüge des Vorentwurfs
Gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)25 sind Mann und Frau gleichberechtigt: „Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.“
Das geltende Gesetz gewährleistet die Gleichberechtigung in Bezug auf das Namens- und das Bürgerrecht nicht. Seit der Revision von 1984 und der Änderung der ZStV durch den Bundesrat kommt die geltende Gesetzesregelung des ZGB der Gleichberechtigung zwar näher, sie steht aber nach wie vor im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichberechtigung.
Nach Ansicht der Kommission soll mit der Änderung des Namensrechts das schweizerische Recht dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 angepasst und die Einhaltung des seit 1981 in der Bundesverfassung verankerten Gleichstellungsartikels gewährleistet werden. Auch beim Bürgerrecht stellt die Kommission fest, dass die Gleichstellung von Mann und Frau nicht gewährleistet ist, da die verheiratete Frau neben ihrem bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrecht zusätzlich dasjenige des Ehemannes erwirbt, was umgekehrt für den Mann aber nicht gilt. Der Vorentwurf beseitigt dieses Gleichstellungsdefizit.
Die Kommission ist der Meinung, dass für das Scheitern des Vorentwurfs zur Änderung des ZGB von 199826 zwei Gründe zentral waren: Die vorgeschlagene Regelung wurde als zu kompliziert erachtet, weil sie zu viele Möglichkeiten für die Namenswahl bot. Dann überzeugte insbesondere die Bestimmung nicht, wonach bei Uneinigkeit der Eltern bei der Namenswahl für die Kinder die Vormundschaftsbehörde hätte entscheiden sollen. Die Kommission stellte auch fest, dass die Versuche, die Gleichberechtigung zu erreichen und gleichzeitig am gemeinsamen Familiennamen festzuhalten, sowohl bei der Reform von 1984 als auch bei der Revisionsvorlage von 1998 scheiterten. Jede Regelung verstösst gegen das Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau, wenn einer der beiden Ehegatten gezwungen wird, auf seinen Namen zu verzichten27.
Die Kommission hat eine einfache Regelung ausgearbeitet, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung entspricht, den Ehegatten gewisse Freiheiten lässt und gleichzeitig einen klaren rechtlichen Rahmen absteckt.
Beim Namensrecht sprach sich die Kommission für das Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens aus. Von diesem Grundsatz kann zugunsten verheirateter Paare abgewichen werden: Diese können erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen; dabei kann es sich um den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams handeln. Die verheirateten Eltern mit verschiedenen Namen wählen als Namen ihrer gemeinsamen Kinder entweder den Ledignamen des Vaters
25 SR 101.
26 Siehe Kap. 2.3.
27 Cyril Hegnauer, Im Namen der Gleichstellung, NZZ am Sonntag 26.11.2006.