Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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zu einer Lösung, die in gewissen welschen Kantonen bis zum Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegolten hat.

3. Brautleute, die ihre Verbundenheit im Namen zum Ausdruck bringen möchten, sollen die Freiheit haben, bei der Eheschliessung den Namen der Braut oder den Namen des Bräutigams zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Damit wird dem Wunsch traditionsverbundener Personen entsprochen und unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Der durch Heirat erworbene Name soll hingegen nach der neuen Regelung nicht mehr auf eine neue Partnerin oder einen neuen Partner und die späteren gemeinsamen Kindern übertragen werden. Für den gemeinsamen Namen der Eheleute stehen nur der Ledigname der Braut oder jener des Bräutigams zur Auswahl. Folgerichtig kann bei Auflösung der Ehe durch Scheidung der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt nur seinen Ledignamen wieder annehmen. Das gleiche Wahlrecht soll inskünftig auch einer verwitweten Person zustehen, die bei der Heirat den Namen des Partners oder der Partnerin angenommen hat. Auch sie kann das Bedürfnis haben, wieder ihren Ledignamen zu tragen.

4. Die gesetzliche Namensregelung soll einfach und transparent sein.

5. Dass die Frau heute bei der Heirat zwar ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht behält, aber zusätzlich dasjenige ihres Mannes bekommt, eine Regelung, die dem Mann nicht zusteht, widerspricht der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Inskünftig soll jeder Ehegatte sein bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht behalten, ohne dasjenige des andern zu erwerben.

6. Führen die Ehegatten unterschiedliche Namen, so sollen sie frei bestimmen können, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters trägt. Die bei der Geburt des ersten Kindes getroffene Wahl soll auch für alle später geborenen gemeinsamen Kinder gelten.

Können sich verheiratete Eltern über den Kindesnamen nicht einigen, so stösst der Grundsatz der Gleichberechtigung an seine Grenzen. Zur Lösung dieses Problem ist denkbar, dass das Gesetz den Namen des Vaters oder jenen der Mutter als Namen des Kindes bestimmt beziehungsweise das Los oder eine Behörde entscheiden lässt. Der Vorentwurf sieht für den Konfliktfall vor, dass das Kind den Namen der Mutter erhält und stellt damit das Kind verheirateter Eltern dem Kind unverheirateter Eltern gleich.

Unverheiratete Eltern, denen die Vormundschaftsbehörde die gemeinsame elterliche Sorge einräumt, sollen gemeinsam den Namen des Kindes vom Mutternamen in den Vaternamen ändern können. Die entsprechende Erklärung ist gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abzugeben.

7. Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kindes folgt grundsätzlich dem Namen. Ausgenommen sind die Fälle, in welchen nur ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht besitzt (s. Art. 4 Abs. 1 BüG).