Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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dieses leiblichen Elternteils begründet. Auch in diesem speziellen Fall der Adoption besteht die Möglichkeit, den Namen des Kindes infolge Adoption zu ändern. Zum besseren Verständnis wird daher in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten, dass das Kind auch im Fall der Stiefkindadoption das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils erhält, dessen Name es trägt.

Artikel 270 Name bei Geburt innerhalb der Ehe

Führen verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Namen, so sollen sie bei der Geburt des ersten Kindes wählen, ob dieses den Ledignamen der Mutter oder den Ledignamen des Vaters erhält. Die getroffene Wahl gilt dann auch für später geborene gemeinsame Kinder (Abs. 1). Bei der Eheschliessung muss sich das Paar noch nicht festlegen. Eine entsprechende Pflicht wäre insbesondere in Bezug auf Paare, die im Ausland heiraten, nicht durchsetzbar. Zudem ist die Pflicht zur Namenswahl allfälliger gemeinsamer Kinder im Zeitpunkt der Eheschliessung bei Paaren, die keine Kinder haben können oder wollen, überflüssig. Kommt hinzu, dass bei einer allzu frühen Festlegung des Familiennamens der Kinder mit administrativ aufwändigen Namensänderungsgesuchen zu rechnen wäre.

Artikel 270 gilt gemäss Artikel 267 Absatz 1 ZGB sinngemäss auch bei der Adoption. Massgebender Zeitpunkt für die Namenswahl ist aber nicht die Geburt, sondern die Adoption.

Absatz 2 regelt den Fall der Nichteinigung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Familiennamen tragen. Können sich die Eltern über den Namen der Kinder nicht einigen, so soll das Kind den Namen der Mutter erhalten. Die Gleichberechtigung der Eltern stösst hier an ihre Grenzen. Diese Lösung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Mutter bei der Geburt sicher feststeht und dass das Kind zu Beginn in der Regel mit der Mutter am engsten verbunden ist. Der Entscheid zugunsten der Mutter bedeutet im Übrigen nicht, dass der Vater zur Namensfrage nichts zu sagen hat. Die Eltern sind gemäss Artikel 159 ZGB verpflichtet, die Frage miteinander zu diskutieren und in einträchtigem Zusammenwirken einen Entscheid zu fällen. Den Namen des Vaters erhält das Kind nur, wenn dieser damit einverstanden ist. Einigen sich die Eltern nachträglich, so können sie innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des Vaters trägt.

Eine Minderheit (7 Stimmen; Mehrheit: 11 Stimmen; 2 Enthaltungen) schlägt ein anderes Konzept vor. Nach diesem, welches eng mit dem ersten Minderheitsantrag zu Artikel 160 zusammenhängt, sollten sich die Eltern bereits bei der Eheschliessung über den Namen ihrer gemeinsamen Kinder verständigen. Absatz 2 räumte den Eltern zusätzlich die Möglichkeit ein, innerhalb eines Jahres seit Geburt des ersten Kindes den bei der Eheschliessung für das Kind festgelegten Namen zu ändern.

Absatz 3 regelt den Namen der Kinder von Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen tragen. Das Kind erhält diesen Namen. Die Bestimmung erfasst die Fälle, in denen die Eltern bereits bei der Eheschliessung oder der Geburt des ersten Kindes einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben.

Absatz 4 regelt den Fall, bei dem die Mutter oder der Vater einen Doppelnamen führt. Hier soll das Kind nur den ersten Namen des Doppelnamens erhalten.