Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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2.4 Geltendes Recht

2.4.1 Name der Ehegatten und Kinder

Nach geltendem Namensrecht tragen die Ehegatten den Namen des Ehemannes als Familiennamen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Daneben bestehen zwei Ausnahmebestimmungen: Die eine ermöglicht der Frau, ihren bisherigen Namen zu behalten und dem Familiennamen voranzustellen (Art. 160 Abs. 2 ZGB); die andere räumt den Brautleuten die Möglichkeit ein, eine Namensänderung zu beantragen und den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB). Wenn die Brautleute das Gesuch stellen, den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, kann der Bräutigam erklären, nach der Eheschliessung seinen bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterzuführen (Art. 12 Abs. 1 Zivilstandsverordnung, ZStV24). In der Schweiz – und nur in der Schweiz – kommt es häufig vor, dass Ehepaare bei der Schreibweise ihres Namens dem Familiennamen den vorherigen Namen (meist den Ledignamen) jenes Ehepartners, dessen Name nicht zum Familienname wurde, mit einem Bindestrich anhängen und einen Allianznamen bilden. Dieser hat keine formellrechtliche Grundlage.

Bei einer Scheidung kann jene Person, die ihren Namen geändert hat, den bei der Heirat erworbenen Familiennamen behalten. Allerdings kann sie binnen einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie wieder den Ledignamen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, führen will (Art. 119 Abs. 1 ZGB).

Artikel 270 ZGB regelt den Namen der Kinder. Demnach erhält das Kind verheirateter Eltern deren Familiennamen (Abs. 1). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Namen der Mutter (Abs. 2). Wächst das Kind unverheirateter Eltern unter der elterlichen Sorge des Vaters auf, kann es durch Namensänderung dessen Familiennamen annehmen (Art. 271 Abs. 3 und 30 Abs. 1 ZGB). Ein Adoptivkind erhält gemäss Artikel 267 ZGB die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern.

2.4.2 Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder

Nach Artikel 161 ZGB erhält die Ehefrau das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verlieren, das sie als Ledige hatte. Die Heirat hat hingegen keine Auswirkung auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes. Die Scheidung berührt das Bürgerrecht der Geschiedenen nicht (Art. 119 Abs. 2 ZGB).

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters (Art. 271 Abs. 1 ZGB). Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter (Art. 271 Abs. 2 ZGB). Erwirbt das Kind unverheirateter Eltern durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters, weil es unter seiner elterlichen Sorge aufwächst, so erhält es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters (Art. 271 Abs. 3 ZGB). Das unmündige Adoptivkind erhält anstelle seines

24 SR 211.112.2.