Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 21quater Absatz 2 GVG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

2 Ausgangslage

2.1 Ursprung des Namensrechts

Der Name war lange Zeit nicht Gegenstand gesetzlicher Regelungen. Noch Mitte des 19. Jahrhunderts waren die meisten Juristen der Auffassung, dass es sich dabei um eine Privatangelegenheit handle7. Die Heirat hatte keine Auswirkung auf den Namen, da Ehemann und Ehefrau ihre eigenen Namen behielten. Erste gesetzliche Namensregelungen kamen erst im ausgehenden 18. Jahrhundert auf und zwar aus Ordnungs- und Identifikationsgründen. Seither erfüllt der Name zwei Funktionen: Zum einen dient er der Identifikation der Person in ihrem Verhältnis zu Staat und Gesellschaft; zum andern bildet er Teil der Persönlichkeit eines Individuums und ist als solcher geschützt8.

In Westeuropa wurde es im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts üblich, dass verheiratete Frauen auch den Namen ihres Mannes tragen konnten. Im Zusammenhang mit der am Ende des 18. Jahrhunderts erfolgten Kodifizierung der ehelichen Rechtsfolgen wurde das Recht der Ehefrau, den Namen ihres Mannes zu tragen, im deutschsprachigen Raum9– einschliesslich den Deutschschweizer Kantonen – zur Pflicht. Sie musste den Namen ändern. In Rechtsordnungen, die aus dem römischen und angelsächsischen Recht hervorgingen, blieb das Gewohnheitsrecht der Frau, den Namen ihres Gatten zusätzlich zu ihrem eigenen zu führen, erhalten. Die Namensänderungspflicht der verheirateten Frau wurde in der Schweiz mit der Annahme des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1907 auf die französischsprachigen Kantone und auf das Tessin ausgedehnt10.

2.2 Reform des Eherechts von 1984

Die am 1. Januar 1988 in Kraft gesetzte Revision des Eherechts von 198411 bezweckte «die Verwirklichung des gleichberechtigten und gleichverpflichteten Zusammenwirkens von Mann und Frau zum Wohle der Gemeinschaft»12. Angesichts der zunehmenden Gleichbehandlung im öffentlichen Leben sollten auch die Ehegatten gleichgestellt werden. In seiner Botschaft hielt der Bundesrat allerdings fest, die Rechtsgleichheit verlange „keineswegs, dass die Ehegatten in allen Fragen mit gleichem Mass gemessen werden […]. Sie bedeutet vielmehr, dass

7 Clausdieter Schott, Der Name der Ehefrau in : Festschrift für Cyril Hegnauer zum 65. Geburtstag, Bern 1986, S. 473.

8 Alexandra Rumo-Jungo, Das neue Namensrecht – ein Diskussionsbeitrag in : Zeitschrift für Vormundschaftswesen, Nr.1-2/2001, S. 168.

9 z.B. Allgemeines Landrecht für die preussischen Staaten von 1794.

10 Cyril Hegnauer, Im Namen der Gleichstellung, NZZ am Sonntag 26.11.2006 ; Alexandra Rumo-Jungo, op. cit., S. 167 ff. ; Clausdieter Schott, op. cit., S. 471 ff.

11 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1191; Änderung des Zivilgesetzbuches vom 5. Oktober 1984, AS 1986 I 122.

12 oben genannte Botschaft, S. 1192.