Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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jeder Ehegatte die gleichen Möglichkeiten erhält, sich […] im Zusammenleben entfalten und verwirklichen zu können»13.

Was den Namen und das Bürgerrecht der Ehegatten betrifft, sah die Vorlage des Bundesrates von 1979 die Beibehaltung des Grundsatzes vor, wonach die verheiratete Frau den Namen ihres Gatten trägt. Der Bundesrat hielt damals fest, dass die Einführung der Möglichkeit für die Brautleute, zwischen dem Namen der Frau und jenem des Mannes zu wählen, nur eine formelle Gleichberechtigung bringen würde, weil einer der beiden Ehegatten auf seinen Namen verzichten müsste14. Da es nach Auffassung des Bundesrates keine überzeugende Variante gab, verzichtete er hier auf eine grundlegende Änderung. Er wies darauf hin, dass den Ehegatten gemäss Artikel 30 ZGB bewilligt werden kann, den Namen zu wechseln und den Ledignamen der Ehefrau anzunehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Unter Beachtung des gesellschaftlichen Wandels räumte die Vorlage der verheirateten Frau allerdings das Recht ein, ihren vorehelichen Namen dem Familiennamen beizufügen oder mit dem Hinweis auf die Heirat voranzustellen (z.B. Müller, verh. Meier). In amtlichen Registern sollte nur der Familienname der Ehefrau verwendet werden.

Diesbezüglich änderte das Parlament den Revisionsentwurf ab und nahm eine Bestimmung an, wonach die verheiratete Frau erklären kann, dass sie ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen will; damit wurde ihr das Tragen eines Doppelnamens15, welcher in das Zivilstandsregister eingetragen wird, ermöglicht.

Die Regelung des Bürgerrechts war folgende: Bis zum Inkrafttreten der Revision im Jahre 1984 verlor die Ehefrau mit der Ehe ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht und erwarb dasjenige ihres Ehegatten. Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemanns änderte bei der Heirat hingegen nicht. Der Bundesrat schlug vor, bei der geltenden Regelung zu bleiben, das Parlament aber änderte das Gesetz dahingehend, dass die Ehefrau das Bürgerrecht ihres Mannes erwirbt, ohne dasjenige zu verlieren, das sie vor der Heirat besass16.

2.3 Revisionsvorlage 1998

Die im Oktober 1984 vom Parlament verabschiedete Variante wurde damals als eine Kompromisslösung verstanden. Diese führte nicht zu einer vollumfänglichen Gleichstellung der Geschlechter bei Familiennamen und Bürgerrecht. Seither haben sich die gesellschaftlichen Vorstellungen über die Gleichberechtigung weiter gewandelt, und die Rechtsprechung ist in diesem Sinne weiterentwickelt worden.

Das Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)17, das in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft ist, sieht in Artikel 5 vor: «Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu

13oben genannte Botschaft, Kap. 142.2, S. 1203f.

14oben genannte Botschaft, Kap. 212.1, S. 1242.

15AB 1981 S 69, 76, AB 1983 N 624, 634, AB 1984 S 124, AB 1984 N 1040.

16AB 1981 S 71, AB 1983 N 641, AB 1984 S 126.

17 SR 0.101.07.