Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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Als zweite materielle Änderung soll mittels Erklärung nur noch der Ledigname gewählt werden können und nicht mehr der Name, den die betreffende Person vor der Heirat trug.

Artikel 160 Name der Ehegatten

In einer pluralistischen Gesellschaft hat der Name für den Einzelnen unterschiedliche Bedeutung. Daher soll niemand mehr gezwungen werden, bei der Eheschliessung seinen Namen zu ändern. Es soll aber auch nicht verboten werden, einen gemeinsamen Namen zu wählen. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter soll dieser gemeinsame Name nicht automatisch der Name des Bräutigams sein; vielmehr sollen sich die Brautleute für einen der beiden Ledignamen entscheiden können.

Absatz 1 verankert den Grundsatz, dass jeder Ehegatte seinen Namen behält. Es braucht dazu keine spezielle Erklärung. Die Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau ist damit gewährleistet.

Absatz 2 sieht für die Brautleute die Möglichkeit vor, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Die Wahlmöglichkeit beschränkt sich - entsprechend dem Grundprinzip, dass jede Person den bei der Geburt erworbenen Namen führt - auf den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams. Der Name, welcher bei einer früheren Eheschliessung erworben wurde, kann somit nicht auf eine neue Partnerin oder einen neuen Partner und die gemeinsamen Kinder übertragen werden.

Die Erklärung über die Namenswahl muss vor der Eheschliessung abgegeben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll nach der Trauung grundsätzlich keine Frist eingeräumt werden, innert der sich die Eheleute noch anders besinnen können. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht bei Paaren, die im Ausland geheiratet haben und über die Möglichkeit der Namenserklärung keine Kenntnis hatten. Die Praxis hat für dieses Problem schon eine befriedigende Lösung gefunden, indem sie von der Optionserklärung von Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)57 ausgeht. Nach dieser Bestimmung kann eine Person verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Die Optionserklärung ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit der im Ausland erfolgten Heirat und ihrer Meldung für die Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister respektive ins informatisierte Personenstandsregister abzugeben. Die Eintragung wird von der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons verfügt (Art. 32 IPRG). Es wird von einer Frist von rund sechs Monaten ausgegangen, wobei die Behörden einen gewissen Spielraum haben. In diesem zeitlichen Rahmen sind in Auslandfällen Namenserklärungen nach schweizerischem Recht auch nach der Heirat möglich. Diese Praxis soll mit der neuen Regelung nicht geändert werden.

Einem Ehepaar, das getrennte Namen führt, soll zudem bei der Geburt oder der Adoption des ersten Kindes die Möglichkeit eingeräumt werden, zu einem gemeinsamen Namen zu wechseln. Dies wird im zweiten Satz von Absatz 2 festgehalten.

Bei der Revision des ZGB von 1984 ist für die Ehefrau die Möglichkeit geschaffen worden, dem Mannesnamen ihren bisherigen Namen voranzustellen. Die analoge

57 SR 291