Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten
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5.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.2.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Artikel 30 Randtitel und Absatz 2 Namensänderung im Allgemeinen
Im Hinblick auf den neuen Artikel 30a56muss der Randtitel angepasst werden.
Der geltende Absatz 2 von Artikel 30 ZGB betrifft die Namensänderung von Brautleuten, die nach der Trauung den Namen der Ehefrau als Familiennamen führen möchten. Diese Bestimmung wird obsolet, da Brautleute, die einen gemeinsamen Namen führen wollen, inskünftig frei zwischen dem Ledignamen der Braut und dem Ledignamen des Bräutigams wählen können (Art. 160 Abs. 2). Neu werden die Brautleute, die sich für den Namen der Frau entscheiden, nicht mehr ein Gesuch bei der für die Namensänderung zuständigen Behörde einreichen müssen. Vielmehr können sie ihre Wahl im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens durch Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bekannt geben.
Artikel 30a (neu) Namensänderung bei Tod eines Ehegatten
Diese Bestimmung regelt die Namenserklärung nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten. Auch verwitwete Personen, die bei der Heirat ihren Namen geändert haben, können inskünftig ihren Ledignamen wieder annehmen, ohne dafür ein Namensänderungsgesuch stellen zu müssen. Die entsprechende Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten soll unabhängig von einer Frist jederzeit möglich sein.
Da das ZGB kein eigenes Kapitel über die Stellung verwitweter Personen enthält, wird die Regelung im Personenrecht bei der Namensänderung eingefügt. Es handelt sich um eine Namensänderung, die nicht durch behördliche Verfügung, sondern durch blosse Erklärung erfolgt.
Artikel 119 Name nach der Scheidung
Diese Bestimmung regelt die Namenserklärung, welche eine Person nach der Scheidung abgeben kann, wenn sie den durch die Eheschliessung erworbenen Namen nicht mehr weitertragen will. Materiell ändert gegenüber der heutigen Rechtslage einmal, dass die Erklärung nicht mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr, sondern jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben werden kann. Zivilstandskreise machen seit längerer Zeit darauf aufmerksam, dass die heutige Frist von einem Jahr den Bedürfnissen in der Praxis nicht ausreichend Rechnung trägt. So kann sich eine Frau beispielsweise dafür entscheiden, den ehelichen Namen weiterzuführen, den ihre unmündigen Kinder tragen. Wenn die Kinder aber einmal das Mündigkeitsalter erreicht haben, kann sie den berechtigten Wunsch haben, ihren Ledignamen wieder anzunehmen.
56 Artikel ohne Gesetzeshinweis beziehen sich auf den Vorentwurf für eine Änderung des Zivilgesetzbuchs.