Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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In Ländern, die einen gemeinsamen Familiennamen des Ehepaars kennen – also Deutschland48, Österreich49, Schweden50und Finnland51– erhält das Kind, falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben, diesen Namen. Tragen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie dem Kind den Namen eines der beiden Elternteile übertragen. In Österreich muss diese Wahl bei der Eheschliessung erfolgen, sonst erhält das Kind den Namen des Vaters. Kommt keine Einigung zustande, überträgt in Deutschland ein Gericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil, entscheidet dieser nicht fristgerecht, erhält das Kind den Namen dieses Elternteils. In Finnland und Schweden kommt ohne Einigung der Name der Mutter zum Zug.

Während das deutsche, finnische und schwedische Gesetz nicht zwischen innerhalb und ausserhalb der Ehe geborenen Kindern unterscheidet, erhält in Österreich das Kind eines unverheirateten Paars immer den Namen der Mutter.

In Spanien52trägt das Kind die jeweiligen ersten Namen der beiden Elternteile, wobei die Reihenfolge frei wählbar ist. Ist nur ein Elternteil bekannt, erhält es dessen Namen. Portugal53schliesslich kennt eine grosse Wahlfreiheit: Die Eltern können ihren Kindern bis zu vier Namen – eigene oder solche der Gross- bzw. Urgrosseltern – geben, wobei aber immerhin der Name des Vaters an letzter Stelle stehen muss. Bei Uneinigkeit entscheidet ein Gericht.

5 Kommentar zum Vorentwurf

5.1 Im Allgemeinen

Der Vorentwurf beruht auf folgenden Grundgedanken:

1. Die heutige Namens- und Bürgerrechtsregelung widerspricht dem Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau und muss deshalb geändert werden. Das Ziel wäre, eine Regelung zu schaffen, die es erlaubt, die Vorbehalte, die die Schweiz bei der Ratifizierung des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und der UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau anbringen musste, aufzuheben54.

2. Der Name gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Im Hinblick auf die Ehefreiheit (Art. 14 BV; Art. 12 EMRK55) und das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) ist nicht einzusehen, warum einer der Ehepartner bei der Heirat von Gesetzes wegen seinen Namen ändern muss. Vielmehr sollte eine Person den Namen, den sie bei der Geburt erhält, grundsätzlich bis an ihr Lebensende unverändert tragen dürfen. Als allgemeine Regel soll deshalb jeder Ehegatte nach der Heirat seinen bisherigen Namen weiterführen. Damit kehrt die Schweiz zurück

48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1616 ff.

49 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 139 und 165.

50 Schwedisches Namensgesetz vom 16. Dezember 1982, §§ 1, 2, 25.

51 Finnisches Namensgesetz vom 9. August 1985, § 2.

52 Spanisches Zivilgesetzbuch, Art. 109.

53 Portugiesisches Zivilgesetzbuch, Art. 1875.

54 S. oben unter Punkt 2.3.

55 SR 0.101.