Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 19 Seiten

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Artikel 270a (neu) Name bei Geburt ausserhalb der Ehe

Absatz 1 weicht vom geltenden Absatz 2 von Artikel 270 ZGB insofern ab, als das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern nicht den aktuellen Namen der Mutter erhält, sondern deren Ledignamen. Damit wird dem Grundsatz, dass der durch frühere Ehe erworbene Name nicht auf Kinder, die ausserhalb dieser Ehe geboren werden, übergehen soll, Rechnung getragen.

Absatz 2 räumt für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge den Eltern die Möglichkeit ein, zu erklären, dass das Kind fortan den Ledignamen des Vaters tragen soll. Diese Erklärung ist gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abzugeben und ist auf ein Jahr seit Übertragung der elterlichen Sorge an beide Eltern durch die Vormundschaftsbehörde befristet.

Absatz 3: Steht die elterliche Sorge allein dem Vater zu, so soll er auch die Möglichkeit haben, seinen Ledignamen dem Kind zu erteilen.

Absatz 4 entspricht Artikel 270 Absatz 4 des Vorentwurfs. Es wird auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.

Absatz 5 betrifft Fälle, die in der Praxis eher selten sind, aber zu stossenden Resultaten führen könnten. Der Name gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Wer urteilsfähig ist, soll deshalb einem Namenswechsel (statt Name des einen Elternteils neu Name des anderen Elternteils) zustimmen müssen. Im Interesse einer einfachen Anwendung dieser Bestimmung wird die Altersgrenze auf zwölf Jahre festgelegt.

Das Kind, welches das zwölfte Altersjahr vollendet hat, muss seiner Namensänderung zustimmen, wenn seine Eltern erst nach diesem Zeitpunkt heiraten oder beide Eltern oder der Vater allein Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Gestützt auf den Verweis in Artikel 267 ZGB findet Artikel 270a Absatz 5 auch für die Adoption sinngemäss Anwendung. Dabei ist zu bedenken, dass die Adoption als solche der Zustimmung des urteilsfähigen Kindes bedarf (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Der neue Absatz 5 bedeutet somit nicht, dass das zwölfjährige Adoptivkind bei der Fremdadoption seiner Namensänderung noch speziell zustimmen müsste. Vielmehr ist die Namensänderung hier eine zwingende Folge der Volladoption, bei der das Kind aus seiner bisherigen Familie herausgelöst und in die neue Familie integriert wird. Um den bisherigen Namen zu behalten, braucht es eine Namensänderung nach Artikel 30 ZGB. Dagegen ist der neue Artikel 270a Absatz 5 gestützt auf Artikel 267 ZGB sinngemäss auf die Stiefkindadoption anwendbar, wenn das Kind bisher den Namen des Elternteils trägt, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist, und die Eltern möchten, dass es fortan den Ledignamen des Adoptierenden trägt.

Artikel 271 Bürgerrecht der Kinder

Mit dieser Bestimmung wird der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Kindes bei der Begründung des Kindesverhältnisses an den Namen geknüpft. Es muss dabei nicht explizit zwischen der Geburt innerhalb und ausserhalb der Ehe unterschieden werden, weil in beiden Fällen die Möglichkeit besteht, dass das Kind entweder den Ledignamen der Mutter oder des Vaters erwirbt. Im Vergleich zur heutigen Regelung wird dem Aspekt der Gleichberechtigung in dem Sinne Rechnung getragen, als das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sich vom namensge-